Artikel 2 VO (EU) 2012/383
Allgemeine Anforderungen
(1) Der Mikrochip und die darauf gespeicherten Angaben, einschließlich fakultativer oder zusätzlicher Informationen, müssen die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Auf dem Mikrochip werden die in Anhang I Absatz I.2.1 aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben gespeichert.
(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission, bevor sie auf dem Mikrochip des Führerscheins zusätzliche Angaben gemäß Anhang I Absatz I.2.2 speichern.
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