Präambel VO (EU) 2012/383

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2006/126/EG sieht ein gemeinsames Muster für die von den Mitgliedstaaten auszustellenden Führerscheine vor, die optional auch ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten können.
(2)
Die Integration eines solchen Mikrochips in den Führerschein sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Schutz vor Betrug weiter zu verbessern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dabei den Bestimmungen der Europäischen Union entsprechen, die unter anderem in der Richtlinie 95/46/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt sind.
(3)
Im Interesse der Interoperabilität und einer angemessenen Fälschungssicherheit sollte die technische Umsetzung des Mikrochips bestimmten Anforderungen und Normen entsprechen, wenn sich Mitgliedstaaten für die Integration eines solchen Mikrochips in den Führerschein entscheiden.
(4)
Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, sollten einem angemessenen EU-Typgenehmigungsverfahren unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Führerscheine, die keinen Mikrochip enthalten, sollten dieses EU-Typgenehmigungsverfahren nicht durchlaufen müssen.
(5)
Die technischen Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, sollten auf international vereinbarten technischen Normen beruhen, insbesondere auf der Normenreihe 18013 der ISO/IEC (Internationale Organisation für Normung/Internationale Elektrotechnische Kommission), die einen Rahmen für die Gestaltung und das Format ISO-konformer Führerscheine und die darauf enthaltenen Daten vorgibt.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

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