ANHANG VO (EU) 2012/385

BETRIEBSBOGEN

I.
SCHEMA DES BETRIEBSBOGENS

Die zu erhebenden Daten werden in Tabellen erfasst und in Gruppen, Kategorien und Spalten unterteilt. Auf ein bestimmtes Datenfeld wird gewöhnlich wie folgt verwiesen: ..[.].. Spezifische Werte werden auf Spaltenebene erfasst. In den Tabellen gemäß Abschnitt III können in die weißen Felder Daten eingetragen werden, während die grauen, mit einem „-” markierten Felder in dem Kontext der Gruppe keine Bedeutung haben und somit keine Daten darin eingetragen werden können.

Beispiele:

B.UT.20.A (Spalte A der Gruppe UT, Kategorie 20, in Tabelle B) steht für die „Fläche” „Pachtland” , die in Tabelle B unter „LN für Pachtlandwirtschaft” einzutragen ist.

I.A.10110.1.0.TA (Spalte TA der Gruppe A, Kategorie 10110 in Tabelle I) steht für die Gesamtfläche „Weichweizen und Spelz” für Anbauart 1 „Ackerbaukulturen — Hauptkulturen, vergesellschaftete Kulturen” und Fehlende Angaben Codenummer 0 „keine fehlenden Angaben” ).

Auf die Tabellen wird verwiesen mit einem Buchstaben, auf die Gruppen mit einem oder mehreren Buchstaben, auf die Kategorien mit numerischen Codes und auf die Spalten mit einem oder mehreren Buchstaben. In Abschnitt III zeigt die erste Tabelle für die Tabellen A bis M die übergreifende Matrix für Gruppen und Spalten. Die zweite Tabelle zeigt die Aufschlüsselung in Kategorien, wobei jede Kategorie durch einen oder mehrere Codes und Untercodes dargestellt wird. Nach den jeweiligen Tabellen sind in Abschnitt III weitere Definitionen und Anleitungen für jede Tabellenkategorie und für die einzelnen Spaltenwerte aufgeführt.

II.
ALLGEMEINE DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN

a)
Die Angaben des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb und ein einziges Rechnungsjahr von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.
b)
Die Angaben des Betriebsbogens betreffen ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs und gegebenenfalls auf sonstige unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Erwerbstätigkeiten. Mit Ausnahme dieser Tätigkeiten sind alle Angaben, die mit außerbetrieblichen Tätigkeiten des Betriebsinhabers und seiner Familie, Pensionen, Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern, Privatversicherungen usw. zusammenhängen, für die Aufstellung des Betriebsbogens nicht zu berücksichtigen.
c)
Die Angaben des Betriebsbogens müssen aus einer Buchführung stammen, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst.
d)
Die wertmäßigen Buchführungsdaten werden ohne MwSt angegeben.
e)
Bei den wertmäßigen Buchführungsangaben bleiben Prämien und Beihilfen unberücksichtigt. Unter Prämie und Beihilfe versteht man jede direkte Beihilfe, die aus öffentlichen Mitteln gewährt wird und zu einer besonderen Einnahme geführt hat (siehe Beschreibung in Tabelle M „Beihilfen” ).
f)
Die Angaben des Betriebsbogens sind in folgenden Einheiten und mit folgenden Genauigkeitsgraden anzugeben:

— Finanzielle Wertangaben:
in Euro oder in nationalen Währungseinheiten und ohne Dezimalstelle. Bei gegenüber dem Euro relativ schwachen Währungen kann jedoch mit der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats und der Dienststelle der Kommission, die das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen verwaltet, vereinbart werden, die Werte der nationalen Währungseinheiten in hundert oder tausend Einheiten auszudrücken;
— Mengenangaben:
Gewicht in Dezitonnen (q = 100 kg), außer bei Eiern, die in 1 000 Stück angegeben werden; Flüssigkeitsvolumen in Hektolitern (einschließlich Wein und verwandte Erzeugnisse);
— Flächen:
in Ar, außer bei Pilzen, bei denen sie in Quadratmetern angegeben werden;
— durchschnittlicher Tierbestand:
mit zwei Dezimalstellen;
— Arbeitskräftebestand:
mit zwei Dezimalstellen.

g)
Ist ein Wert nicht relevant oder fehlt er für einen bestimmten Betrieb, nicht den Wert „0” eintragen.

III.
TABELLEN UND SPEZIFISCHE DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN

Tabelle A

KategorieCode (*)
Spalten
GruppeGebietTeilgebietOrdnungsnummer des BetriebsGrad (Länge/Breite)MinutenNUTSNr. der BuchungsstelleDatumGewichtung des BetriebsBetriebswirtschaftliche AusrichtungWirtschaftliche GrößenklasseCode
RSHDGMINAODTWTFESC
IDIdentifizierung des Betriebs
LOStandort des Betriebs
AIAngaben zum Rechnungsabschluss
TYTyp
CLKlasse
OTSonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs
Code (*)BeschreibungGruppeRSHDGMINAODTWTFESC
10Nummer des BetriebsIDAID10RAID10SAID10H
20BreitengradLOALO20DGALO20MI
30LängengradLOALO30DGALO30MI
40NUTS3LOALO40N
50BuchungsstelleAIAAI50AO
60Art der RechnungsführungAIAAI60C
70Datum des RechnungsabschlussesAIAAI70DT
80Nationale Gewichtung berechnet durch den MitgliedstaatTYATY80W
90Klassifizierung bei der AuswahlTYATY90TFATY90ES
100Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige ErwerbstätigkeitenCLACL100C
110Besitzart/wirtschaftliches ZielCLACL110C
120RechtsformCLACL120C
130Grad der Haftbarkeit der/des Betriebsinhaber/sCLACL130C
140Ökologischer LandbauCLACL140C
141Sektoren mit ökologischem LandbauCLA.CL.141.C
150Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) /Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)CLACL150C
151Sektoren mit g.U./g.g.A.CLA.CL.151.C
160Benachteiligtes GebietCLACL160C
170HöhenzoneCLACL170C
180Gebiet der StrukturfondsCLACL180C
190Natura-2000-GebietCLACL190C
200Gebiet unter Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG)CLACL200C
210BewässerungssystemOTAOT210C
220GVE-Weidetage auf GemeinschaftslandOTAOT220C

A.ID.
Identifizierung des Betriebs

Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum ersten Mal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen sonstigen Betrieb vergeben. Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem sonstigen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden. In diesem Fall erhält er eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren sonstigen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten. Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar:

    A.ID.10.R. Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission(1) festgesetzten Code vergeben.

    A.ID.10.S. Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben.

    Die Unterteilungen sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)” bezeichnet und von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird.

    In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standardoutputs berechnet werden.

    A.ID.10.H. Ordnungsnummer des Betriebs.

A.LO.
Standort des Betriebs

Der Standort des Betriebs wird mit zwei Referenzen angegeben: der Georeferenz (Längengrad und Breitengrad) und dem Code der Gebietseinheiten auf NUTS3-Ebene.

    A.LO.20. Geografische Breite: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.

    A.LO.30. Geografische Länge: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.

    Durchführungsbestimmungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Daten sowie praktische Leitlinien werden im Anleitungsdokument präzisiert.

    A.LO.40.N. Der NUTS3-Code steht für den Code der NUTS3-Gebietseinheit, in der der Betrieb angesiedelt ist. Es ist die neueste Fassung des Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) anzugeben.

A.AI.
Informationen zum Rechnungsabschluss

    A.A1.50.AO. Nummer der Buchungsstelle: Es wird eine Codenummer vergeben.

    Jede Buchungsstelle in den Mitgliedstaaten erhält eine einmalige Nummer. Es ist die Nummer der Buchungsstelle anzugeben, die den Betrieb in dem betreffenden Rechnungsjahr betreut hat.

    A.AI.60.C. Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1.
    Doppelbuchung
    2.
    Einfachbuchung
    3.
    Keine

    A.AI.70.DT. Datum des Rechnungsabschlusses: Anzugeben im Format „JJJJ-MM-TT” , zum Beispiel 2009-06-30 oder 2009-12-31.

A.TY.
Typologie

    A.TY.80.W. Nationale Gewichtung des Betriebs: Der Wert des vom Mitgliedstaat berechneten extrapolierten Faktors ist anzugeben. Beträge sind mit zwei Dezimalstellen einzugeben.

    A.TY.90.TF. Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl: Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission(3) bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

    A.TY.90.ES. Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebes gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

A.CL.
Klassen

    A.CL.100.C. Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes(4) aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1.
    1 ≥ 0 bis ≤ 10 %
    2.
    2 > 10 % bis ≤ 50 %
    3.
    > 50 % bis < 100 %

    A.CL.110.C. Eigentumsart/wirtschaftliches Ziel: Anzugeben sind die Eigentumsart und die wirtschaftlichen Ziele des Betriebs. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1. Familienbetrieb:
    Der Betrieb nutzt die Arbeitskraft und das Kapital des Betriebsinhabers/Betriebsleiters und seiner Familie, die Nutznießer der Wirtschaftstätigkeit sind.
    2. Partnerschaftsbetrieb:
    Die Produktionsfaktoren des Betriebs werden von mehreren Partnern gestellt, von denen mindestens einige als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen. Die Gewinne des Betriebs gehen an die Partnerschaft.
    3. Gewinnorientiertes Unternehmen:
    Die Einkünfte werden verwendet, um Aktionäre mit Dividenden/Gewinnen zu entlohnen. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.
    4. Nicht gewinnorientiertes Unternehmen:
    Die Gewinne werden zur Beschäftigungssicherung oder für sonstige soziale Zwecke genutzt. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.

    A.CL.120.C. Rechtsform: Anzugeben ist, ob es sich bei dem Betrieb um eine juristische Person handelt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    0.
    Dies trifft nicht zu.
    1.
    Dies ist zutreffend.

    A.CL.130.C. Grad der Haftbarkeit des/der Betriebsinhaber(s): Anzugeben ist der Grad der Haftbarkeit (wirtschaftlichen Verantwortung) des (Haupt-)Betriebsinhabers. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1.
    Vollständig haftbar
    2.
    Teilweise haftbar

    A.CL.140.C. Ökologischer Landbau: Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische Produktionsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, insbesondere der Artikel 4 und 5, anwendet. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1.
    Der Betrieb wendet keine ökologischen Produktionsverfahren an.
    2.
    Der Betrieb wendet für alle seine Erzeugnisse ausschließlich ökologische Produktionsverfahren an.
    3.
    Der Betrieb wendet sowohl ökologische als auch sonstige Produktionsverfahren an.
    4.
    Der Betrieb stellt auf ökologische Produktionsverfahren um.

    A.CL.141.C. Sektoren mit ökologischem Landbau: Wendet der Betrieb sowohl ökologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, sind die Sektoren anzugeben, in denen der Betrieb ausschließlich ökologische Verfahren anwendet (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wendet der Betrieb für alle Sektoren sowohl ökologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, ist der Code „entfällt” einzutragen.

    0.
    Entfällt
    31.
    Getreide
    32.
    Ölsaaten und Eiweißpflanzen
    33.
    Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)
    34.
    Oliven
    35.
    Wein
    36.
    Rindfleisch
    37.
    Kuhmilch
    38.
    Schweinefleisch
    39.
    Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)
    40.
    Geflügelfleisch
    41.
    Eier
    42.
    Sonstige Sektoren

    A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe: Anzugeben ist, ob der Betrieb landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Lebensmittel mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografische Angabe (g.g.A.) produziert, oder landwirtschaftliche Produkte erzeugt, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U./g.g.A. im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates(5) geschützten Erzeugnissen verwendet werden. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1.
    Der Betrieb produziert kein Erzeugnis oder Lebensmittel, das durch eine g.U. oder eine g.g.A. geschützt ist und kein Erzeugnis, das bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet wird.
    2.
    Der Betrieb produziert ausschließlich Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g.U. oder eine g.g.A. geschützt sind oder Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet werden.
    3.
    Der Betrieb produziert einige Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g.U. oder eine g.g.A. geschützt sind oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet werden.

    A.CL.151.C. Sektoren mit Geschützten Ursprungsbezeichnungen/Geschützten geografischen Angaben: besteht der überwiegende Teil der Erzeugung bestimmter Sektoren aus Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die eine g.U. oder g.g.A. tragen, oder aus Erzeugnissen, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet werden, sollten die Sektoren angegeben werden (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Betrifft dies nur einen Teil der Erzeugung, nicht aber den überwiegenden Teil der Erzeugung eines jeden Sektors, ist der Code „entfällt” zu verwenden.

    0.
    Entfällt
    31.
    Getreide
    32.
    Ölsaaten und Eiweißpflanzen
    33.
    Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)
    34.
    Oliven
    35.
    Wein
    36.
    Rindfleisch
    37.
    Kuhmilch
    38.
    Schweinefleisch
    39.
    Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)
    40.
    Geflügelfleisch
    41.
    Eier
    42.
    Sonstige Sektoren

    Die Punkte A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe und A.CL.151.C sind von den Mitgliedstaaten wahlweise anzuwenden. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für diese Option, sind die Angaben für alle Stichprobenbetriebe des Mitgliedstaats zu machen. Wird A.CL.150.C angewandt, sollte A.CL.151.C auch angewandt werden.

    A.CL.160.C. Benachteiligtes Gebiet: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(6) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
    2.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Artikel 19 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
    3.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Berggebiet im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
    4.
    Die Gebiete in dem betreffenden Mitgliedstaat sind so zahlreich und so klein, dass die Angaben nicht von Belang sind.

    A.CL.170.C. Höhenzone: Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:

    1.
    Der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m.
    2.
    Der überwiegende Teil des Betriebs liegt zwischen 300 und 600 m.
    3.
    Der überwiegende Teil des Betriebs liegt in einer Höhe über 600 m.
    4.
    Angaben nicht verfügbar.

    A.CL.180.C. Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(7) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels „Konvergenz” im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 5.
    2.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 6.
    3.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für eine Übergangsunterstützung im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommt.

    A.CL.190.C. Natura-2000-Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 79/409/EWG des Rates(8) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates(9) fällt (Natura 2000). Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.
    2.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.

    A.CL.200.C. Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG): Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

    1.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.
    2.
    Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.

A.OT.
Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs

    A.OT.210.C. Bewässerungssystem: Anzugeben ist, über welches Hauptbewässerungssystem der Betrieb verfügt:

    0.
    Entfällt (Betrieb verfügt über kein Bewässerungssystem)
    1.
    Oberflächenbewässerung
    2.
    Sprinkler
    3.
    Tropfenbewässerung
    4.
    Sonstige

    A.OT.220.C. GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland: Anzahl der Weidetage je GVE auf durch den Betrieb genutztem Gemeinschaftsland.

SPALTEN DER TABELLE A

Spalte R bezieht sich auf das Gebiet, Spalte S auf das Teilgebiet, Spalte H auf die Ordnungsnummer des Betriebs, Spalte DG auf den Grad der geografischen Breite/Länge, Spalte MI auf die Minuten, Spalte N auf NUTS, Spalte AO auf die Nummer der Buchungsstelle, Spalte DT auf das Datum, Spalte W auf die Gewichtung des Betriebs, Spalte TF auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung, Spalte ES auf die wirtschaftliche Größenklasse und Spalte C auf den Code.

Tabelle B

Kategorie der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF)Code (*)
InformationsgruppeLandwirtschaftlich genutzte Fläche
A
UOLF in Eigentum
UTLF in Pacht
USLF in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen
CodeBeschreibung der KategorienGruppeA
10LF in EigentumUO
20LF in PachtUT
30LF in TeilpachtUS
Flächen von Betrieben, die von mindestens zwei Partnern gemeinsam bewirtschaftet werden, sind je nach dem zwischen den Partnern bestehenden Vertrag als Flächen in Eigentum, in Pacht oder in Teilpacht einzutragen. Die landwirtschaftliche genutzte Fläche (LF) ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten, die der Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt. Vom Betrieb genutztes Gemeinschaftsland ist nicht inbegriffen. Folgenden Informationsgruppen und Kategorien sind anzuwenden:

B.UO.
LF in Eigentum

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten) die vom Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt werden, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF. An Dritte überlassenes saatbereites Ackerland ist eingeschlossen (Rubrik 11300).

B.UT.
LF in Pacht

B.UT.20.A Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten), die von einer sonstigen Person als dem Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird und für die ein im Allgemeinen im Voraus fest vereinbartes Pachtgeld in bar oder sonstiger Form gezahlt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF. Die Pachtfläche umfasst nicht die Fläche, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird. Die für den Erwerb von Kulturen auf dem Halm gezahlten Beträge sind in Tabelle H im Fall von Grünland oder Futterpflanzen unter den Rubriken 2020 bis 2040 (zugekaufte Futtermittel) und im Fall von marktfähigen Kulturen unter der Rubrik 3090 (sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Erzeugnisse) anzugeben. Bei auf dem Halm gekauften marktfähigen Kulturen ist die betreffende Fläche nicht zu spezifizieren (Tabelle H). Fläche, die auf Gelegenheitsbasis für weniger als ein Jahr gepachtet wird, und die entsprechenden Erträge sind wie Flächen zu behandeln, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird.

B.US.
LF in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen

Landwirtschaftliche genutzte Fläche (Ackerflächen, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten), die gemeinsam von Verpächter und vom Teilpächter auf der Grundlage eines Teilpachtvertrags und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftet wird.

SPALTEN DER TABELLE B

Spalte A bezieht sich auf die LF.

Tabelle C

ArbeitskategorieCode (*)
Spalten
InformationsgruppAllgemeinesGesamtarbeit im Betrieb (Landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten)Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten
Anzahl der PersonenGeschlechtGeburtsjahrLandwirtschaftliche Ausbildung des BetriebsleitersJahresarbeitszeitJahresarbeitseinheiten% der Jahresarbeitszeit% der JAE
PGBTY1W1Y2W2
ZahlCodevierstelligCode(Stunden)(JAE)%%
URNicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt
UCNicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt
PREntlohnt, regelmäßig beschäftigt
PCEntlohnt, unregelmäßig beschäftigt
CodeBeschreibungGruppePGBTY1W1Y2W2
10Betriebsinhaber/ BetriebsleiterUR
20Betriebsinhaber/nicht BetriebsleiterUR
30Betriebsleiter/nicht BetriebsinhaberUR
40Ehegatte des BetriebsinhabersUR
50SonstigeUR, PR
60Unregelmäßig beschäftigtUC, PC
70FührungskräftePR
Arbeitskräfte sind sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahres an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben (siehe unten). Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine sonstige Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte und Verbuchung von deren Kosten, siehe Rubrik 1020 in Tabelle H). Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt. In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine sonstige Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:
a)
in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Gruppe PR oder PC, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Kategorie in sonstigen Tabellen (in diesem Fall: Kategorie 2010 „Vertragsarbeiten” in Tabelle L) als auch als Aufwand (Tabelle H Kategorie 1010 „Löhne und Soziallasten” ) eingetragen;
b)
in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Gruppe in einer sonstigen Tabelle (in diesem Beispiel Gruppe 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen” in Tabelle H) eingetragen.
Folgende Informationsgruppen und Arbeitskategorien sind zu unterscheiden:

C.UR.
Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben. Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahrs im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden). Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:
a)
besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Aufzucht von Vieh oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;
b)
Abwesenheit vom Betrieb aus sonstigen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.;
c)
Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;
d)
vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).
Folgende Kategorien sind auszuweisen:
C.UR.10.
Betriebsinhaber/Betriebsleiter
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der Teilpächter als Betriebsinhaber/Betriebsleiter eingetragen.
C.UR.20.
Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.
C.UR.30
Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber
Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.
C.UR.40.
Ehegatte(n) des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber
C.UR.50.
Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte
Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.

C.UC.
Nicht entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.UC.60. Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben.

C.PR.
Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben. Folgende Kategorien sind auszuweisen:
C.PR.70.
Betriebsleiter
Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.
C.PR.50.
Sonstige
Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.

C.PC.
Entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.PC.60.
Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahrs nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).

SPALTEN DER TABELLE C

Anzahl der Personen (Spalte P)

Bei mehreren Betriebsinhabern kann es mehrere Ehegatten geben. Die Anzahl der Ehegatten und die Anzahl der Personen sollten in den entsprechenden Kategorien angegeben werden (Kategorien 40 und 50 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR).

Geschlecht (Spalte G)

Das Geschlecht ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter in den entsprechenden Kategorien anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR). Das Geschlecht wird durch eine Codenummer angegeben, d.h.:
1.
männlich
2.
weiblich

Geburtsjahr (Spalte B)

Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter mit den vier Stellen des Jahres anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR).

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters (Spalte T)

Die landwirtschaftliche Ausbildung ist nur für den/die Betriebsinhaber anzugeben (Kategorien 10, 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR). Die landwirtschaftliche Ausbildung wird durch eine Codenummer angegeben, d.h.:
1.
Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung
2.
Landwirtschaftliche Grundausbildung
3.
Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung

Jahresarbeitszeit (Spalte Y1)

Die Arbeitszeit wird für alle Gruppen und Kategorien in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird.

Arbeitskräfte insgesamt: Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W1)

Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)) werden keine Jahresarbeitseinheiten erfasst. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.

Prozentualer Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten an der Jahresarbeitszeit (Spalte Y2)

Der Anteil unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehender sonstigen Erwerbstätigkeiten ist nur für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl entlohnt als auch nicht entlohnt) verpflichtend anzugeben. Für Ehepartner der/des Betriebsinhaber(s), sonstige unbezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte und sonstige bezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte ist die Angabe wahlfrei. Die Angabe erfolgt für jede der betreffenden Kategorien (40, 50, 60) in % der während des Rechnungsjahrs geleisteten Arbeitsstunden.

Prozentualer Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten an den Jahresarbeitseinheiten (Spalte W2)

Die Angabe des Anteils der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten ist für alle Arbeitskategorien verpflichtend mit Ausnahme von unregelmäßiger Arbeit (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC). Die Angabe erfolgt für jede der Kategorien in % der Jahresarbeitseinheiten.

Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten — sowohl körperlicher als auch verwaltungstechnischer Art — im Zusammenhang mit den innerbetrieblichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten:

Innerbetriebliche landwirtschaftliche Tätigkeiten

Finanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);

Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);

Viehhaltung (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);

Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Direktverkäufe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse für den Eigenverbrauch, Erzeugung von Wein und Olivenöl;

Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;

Beförderung für den Betrieb und durch die Arbeitskräfte des Betriebs;

Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs);

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten;

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unabhängig davon, ob das Rohmaterial im Betrieb erzeugt oder von außen angekauft wird), z.B. Käse, Butter, Fleischerzeugnisse usw.;

Erzeugung erneuerbarer Energie;

Forstwirtschaft und Holzverarbeitung;

sonstige Erwerbstätigkeiten (Pelztierhaltung, soziale Landwirtschaft, Handwerk, Aquakultur usw.).

Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:

Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);

Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters durchgeführt werden.

Tabelle D

Aufbau der Tabelle
KategorieCode (*)
Spalte
InformationsgruppeWert
V
OVAnfangsbestand
ADKumulierte Abschreibungen
DYAbschreibung des laufenden Jahres
IPInvestition/Kauf vor Abzug von Beihilfen
SBeihilfen
SAVerkauf
CVEndbestand
CodeBeschreibung der KategorienOVADDYIPSSACV
1010Flüssige Geldmittel und ähnliches
1020Forderungen
1030Sonstiges Umlaufvermögen
1040Lagerbestände
2010Biologische Vermögenswerte — Pflanzen
3010Landwirtschaftliche Flächen
3020Bodenverbesserungen
3030Betriebsgebäude
4010Maschinen und Geräte
5010Forstflächen einschließlich stehendes Holz
7010Immaterielle Vermögenswerte, handelbar
7020Immaterielle Vermögenswerte, nicht handelbar
8010Sonstige langfristige Vermögenswerte
Die folgenden Kategorien sind zu verwenden:

1010.
Flüssige Geldmittel und ähnliches

Bargeld und sonstige Vermögenswerte, die leicht in Bargeld umgewandelt werden können.

1020.
Forderungen

Kurzfristige Vermögenswerte, dem Betrieb geschuldete Beträge, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben.

1030.
Sonstiges Umlaufvermögen

Sonstige Vermögenswerte, die leicht verkauft werden können oder innerhalb eines Jahres gezahlt werden müssen.

1040.
Lagerbestände

Erzeugnisbestände des Betriebs, die entweder als Eingaben verwendet werden können oder zum Verkauf stehen, unabhängig davon, ob sie im Betrieb erzeugt oder angekauft wurden.

2010.
Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

Wert aller Pflanzen, die noch nicht geerntet wurden (Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm).

3010.
Landwirtschaftliche Flächen

Landwirtschaftliche Flächen in Eigentum des Betriebs.

3020.
Bodenverbesserungen

Verbesserungen der Flächen (z. B.: Umzäunungen, Entwässerung, stationäre Bewässerungsanlagen) in Eigentum des Betriebsinhabers, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land. Die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

3030.
Betriebsgebäude

Sämtliche Gebäude, die in Eigentum des Betriebsinhabers sind, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

4010.
Maschinen und Geräte

Traktoren, Schlepper, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Personenkraftwagen, Maschinen und Geräte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

5010.
Forstflächen einschließlich stehendes Holz

Zum Betrieb gehörige Forstflächen in Eigentum.

7010.
Immaterielle Vermögenswerte — handelbar

Alle immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z.B. Quoten und Rechte, wenn diese ohne Land handelbar sind und ein aktiver Markt besteht).

7020.
Immaterielle Vermögenswerte — nicht handelbar

Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte (z.B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

8010.
Sonstige langfristige Vermögenswerte

Sonstige langfristige Vermögenswerte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen gegebenenfalls der Abschreibung in Spalte DY.

Informationsgruppen in Tabelle D

Es handelt sich um folgende Informationsgruppen: (OV) Anfangsbestand, (AD) Kumulierte Abschreibungen, (DY) Abschreibung des laufenden Jahres, (IP) Investition oder Ankauf vor Abzug von Beihilfen, (S) Beihilfen, (SA) Verkauf, (CV) Endbestand. Diese werden im Folgenden erläutert. Die Spalte trägt die Überschrift (V) Wert.

Bewertungsmethoden

Als Methoden kommen zum Einsatz:
Beizulegender Zeitwert abzüglich der geschätzten VerkaufskostenBetrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte, abzüglich der Kosten, die schätzungsweise in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen2010, 3010, 5010, 7010
Historische AnschaffungskostenNominelle oder ursprüngliche Kosten bei Anschaffung eines Vermögenswerts3020, 3030, 4010, 7020
BuchwertWert, zu dem ein Vermögenswert in einer Bilanz geführt wird1010, 1020, 1030, 1040, 8010

D.OV.
Anfangsbestand

Der Anfangsbestand ist Wert der Anlagegüter zum Beginn des Rechnungsjahrs. Bei Betrieben, die bereits im vorangegangenen Jahr zur Stichprobe gehörten, sollte der Anfangsbestand dem Wert des Endbestands im Vorjahr entsprechen.

D.AD.
Kumulierte Abschreibungen

Die Summe der Abschreibungen von Vermögenswerten von Beginn ihrer Nutzung bis zum Ende des vorangehenden Erhebungszeitraums.

D.DY.
Abschreibung des laufenden Jahres

Die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Laufe seiner Nutzungsdauer. Eine Tabelle mit den von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Abschreibungsraten ist der Kommission innerhalb derselben Fristen wie die jährlichen Erhebungsdaten zu übermitteln.

D.IP.
Investitionen/Käufe

Gesamtausgaben für Käufe, größere Instandsetzungsarbeiten und die Erzeugung von Anlagegütern während des Rechnungsjahrs. Wurden in Zusammenhang mit diesen Ausgaben Prämien und Beihilfen bezogen, so wird der Betrag vor Abzug der Prämien und Beihilfen in Spalte IP eingetragen. Der Erwerb von kleineren Maschinen und Geräten sowie von jungen Bäumen und Sträuchern für Neuanpflanzungen in kleinem Umfang werden nicht in diesen Spalten, sondern in dem Aufwand für das Rechnungsjahr eingetragen. Größere Instandsetzungsarbeiten, durch die der Wert von Maschinen und Geräten erhöht wird, fallen auch unter diese Spalte und werden entweder als Teil der Abschreibung von Maschinen und Geräten eingetragen, die gegebenenfalls geändert wird, um der (durch die Reparaturen bedingten) längeren Lebensdauer Rechnung zu tragen, oder der Aufwand für diese Instandsetzungsarbeiten wird über die erwartete Nutzungsdauer verteilt. Der mit seinen Kosten (einschließlich dem Wert der Arbeit der entlohnten und/oder nicht entlohnten Arbeitskräfte) veranschlagte Wert der Anlagegütererzeugung muss dem Wert der unter den Codes 2010 bis 8010 der Tabelle D „VERMÖGENSWERTE” eingetragenen Anlagegüter hinzugerechnet werden.

D.S.
Investitionsbeihilfen

Derzeitiger Anteil aller (während des vorangegangenen oder des laufenden Rechnungsjahrs) bezogenen Beihilfen für in dieser Tabelle erfasste Vermögenswerte.

D.SA.
Verkäufe

Alle Verkäufe während des Rechnungsjahrs.

D.CV.
Endbestand

Der Endbestand ist der Wert aller Vermögenswerte zum Ende des Rechnungsjahrs.

Anmerkungen

Für die Gruppen 2010, 3010, 5010 und 7010 wird die Differenz zwischen OV+IP-SA und CV für diese Vermögenswerte für das Rechnungsjahr als Einkommen oder Verlust betrachtet (bedingt sowohl durch eine Änderung des Einheitspreises als auch des Umfangs). Angaben über „Biologische Vermögenswerte — Tiere” werden in der Tabelle J „TIERISCHE ERZEUGUNG” erfasst.

Tabelle E

Kategorie der Quoten oder RechteCode (*)
Spalten
InformationsgruppeQuoten in EigentumGepachtete QuotenVerpachtete QuotenSteuern
NIOT
QQMenge am Ende des Rechnungsjahrs
QPGekaufte Quoten
QSVerkaufte Quoten
OVAnfangsbestand
CVEndbestand
PQZahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten
RQEinkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten
TXSteuern
Code (*)Beschreibung
10Milch
20Mutterkuhprämien
30Mutterschaf- und Ziegenprämien
40Zuckerrüben
50Organischer Dünger
60Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung, ausgenommen besondere Rechte
70Ansprüche auf besondere Rechte
Die Mengen der Quoten (eigene Quoten, gepachtete und verpachtete Quoten) müssen verpflichtend angegeben werden. Es werden nur die Mengen am Ende des Rechnungsjahrs erfasst. Quoten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können, sind in dieser Tabelle aufgeführt. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle D „VERMÖGENSWERTE” anzugeben. Ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können. Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter sonstigen Gruppen oder Kategorien in den Tabellen D „VERMÖGENSWERTE” , H „BETRIEBSMITTEL” und/oder I „PFLANZENBAU” . Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:
10.
Milch
20.
Mutterkuhprämien
30.
Mutterschaf- und Ziegenprämien
40.
Zuckerrüben
50.
Organischer Dünger
60.
Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung (ausgenommen besondere Rechte)
70.
Ansprüche auf besondere Rechte im Rahmen der Betriebsprämienregelung.
Die folgenden Informationsgruppen sollten verwendet werden:

E.QQ.
Menge (nur für die Spalten N, I, O)

Die entsprechenden Einheiten sind:

Kategorien 10 und 40 (Milch und Zuckerrüben): Dezitonnen;

Kategorien 20 und 30 (Mutterkuhprämien und Mutterschaf- und Ziegenprämien): Anzahl der Basiseinheiten der Prämie;

Kategorie 50 (Organischer Dünger): Anzahl der konvertierten Tiere in Standardeinheiten;

Kategorie 60 (Betriebsprämienregelung, ausgenommen besondere Rechte): Anzahl der Ansprüche/Ar;

Kategorie 70 (Besondere Rechte im Rahmen der Betriebsprämienregelung): Anzahl der Ansprüche.

E.QP.
Gekaufte Quoten (nur für Spalte N)

Während des Rechnungsjahrs gezahlter Betrag für den Erwerb von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.QS.
Verkaufte Quoten (nur für Spalte N)

Während des Rechnungsjahrs erhaltener Betrag für den Verkauf von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.OV.
Anfangsbestand (nur für Spalte N)

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.CV.
Endbestand (nur für Spalte N)

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.PQ.
Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten (nur für Spalte I)

Für Leasing oder Pacht von Quoten und sonstigen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 5070 „Bezahlte Pacht” in Tabelle H „BETRIEBSMITTEL” .

E.RQ.
Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten (nur für Spalte 0)

Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und sonstigen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 90900 „Sonstige Erträge und Einnahmen” in Tabelle I „PFLANZENBAU” .

E.TX.
Steuern, Zusatzabgabe (Spalte T)

Kategorie 10 (Milch): die im Rechnungsjahr fällige Zusatzabgabe für die Milcherzeugung oder aber der gezahlte Betrag.

SPALTEN DER TABELLE E

Spalte N bezieht sich auf die Quoten in Eigentum, Spalte I auf gepachtete Quoten, Spalte O auf verpachtete Quoten und Spalte T auf Steuern.

Tabelle F

Aufbau der Tabelle
Kategorie der VerbindlichkeitenCode (*)
Spalten
Informationsgruppekurzfristiglangfristig
SL
OVAnfangsbestand
CVEndbestand
Code (*)Beschreibung der KategorienSL
1010Geschäftliche Verbindlichkeiten (Standard)
1020Geschäftliche Verbindlichkeiten (besondere Bedingungen)
1030Familiäre/private Darlehen
2010Verbindlichkeiten
3000Sonstige Passiva
Die Verbindlichkeiten umfassen lediglich die noch ausstehenden Beträge, d. h. die ungetilgten Darlehensanteile. Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:

    1010. Geschäftliche Verbindlichkeiten (Standard) bezieht sich auf Darlehen, die nicht in Zusammenhang mit öffentlichen Maßnahmen zur Darlehensförderung stehen.

    1020. Geschäftliche Verbindlichkeiten (besondere Bedingungen) bezieht sich auf Darlehen, für die eine öffentliche Unterstützung gewährt wird (Zinszuschüsse, Sicherheiten usw.).

    1030. Verbindlichkeiten — familiäre/private Darlehen — Darlehen, die eine natürliche Person aufgrund ihrer familiären/privaten Verbindung mit dem Schuldner gewährt.

    2010. Verbindlichkeiten — bei Lieferanten ausstehende Beträge.

    3000. Sonstige Passiva – andere Passiva als Darlehen und Verbindlichkeiten

Zwei Informationsgruppen sind zu erfassen: (OV) Anfangsbestand und (CV) Endbestand. Es wird in zwei Spalten unterschieden zwischen: (S) Kurzfristige Verbindlichkeiten und (L) Langfristige Verbindlichkeiten:
Kurzfristige Verbindlichkeiten—
Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die in weniger als einem Jahr getilgt werden müssen.
Langfristige Verbindlichkeiten—
Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die eine Laufzeit von einem Jahr oder mehr haben.

Tabelle G

Aufbau der Tabelle
Kategorie des MwSt-SystemsCode (*)
InformationsgruppeMwSt-SystemBilanz nicht-investitions-gebundener TransaktionenBilanz investitions-gebundener Transaktionen
CNII
VAMwSt-System des Betriebs
Code (*)Beschreibung der Kategorien
1010Haupt-MwSt-System des Betriebs
1020Spezielles MwSt-System des Betriebs
Liste der MwSt-Systeme für beide KategorienCNII
Normales MwSt-System1
MwSt-System mit teilweiser Anrechnung2
Die Wertangaben im Betriebsbogen verstehen sich ohne MwSt Folgende Kategorien sind zu verwenden:

1010.
Haupt-MwSt-System des Betriebs

1. Normales MwSt-System—
das für landwirtschaftliche Betriebe garantiert einkommensneutrale MwSt-System, da die MwSt-Bilanz mit den Steuerbehörden abgerechnet wird.
2. MwSt-System mit teilweiser Anrechnung—
das für landwirtschaftliche Betriebe nicht garantiert einkommensneutrale MwSt-System, obwohl ein entsprechender Mechanismus zum Ausgleich gezahlter und erhaltener MwSt enthalten sein kann.

1020.
Spezielles MwSt-System des Betriebs

Die Codes entsprechen den Codes des Haupt-MwSt-Systems. Es ist nur eine Informationsgruppe „(VA) MwSt-System des Betriebs” vorhanden. Die drei Spalten sind überschrieben mit: (C) Codes des MwSt-Systems, (NI) Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und (I) Bilanz investitionsgebundener Transaktionen. Für das normale MwSt-System wird nur der Code eingetragen. Unterliegt der Betrieb dem MwSt-System mit teilweiser Anrechnung, muss auch zwischen der MwSt-Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und der MwSt-Bilanz investitionsgebundener Transaktionen unterschieden werden. Erhöht der MwSt-Umsatz die Einnahmen des Betriebs, ergibt sich eine positive MwSt-Bilanz. Bei einem Rückgang der Einnahmen ist die Bilanz negativ.

Tabelle H

Aufbau der Tabelle
Kategorie der BetriebsmittelCode (*)
Spalten
InformationsgruppeWertMenge
VQ
LMKosten und Betriebsmittel — Arbeitskräfte und Maschinen
SLSpezifische Kosten der tierischen Produktionszweige
SCSpezifische Kosten und Betriebsmittel — Pflanzliche Produktionszweige
OSSpezifische Kosten sonstiger Erwerbstätigkeiten
FOGemeinkosten
Code (*)GruppeBeschreibung der KategorienVQ
1010LMLöhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte
1020LMArbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen
1030LMLaufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte
1040LMTreib- und Schmierstoffe
1050LMAufwendungen für Kraftfahrzeuge
2010SLZugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)
2020SLZugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)
2030SLZugekaufte Futtermittel für Schweine
2040SLZugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere
2050SLInnerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)
2060SLInnerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Schweine
2070SLInnerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere
2080SLVeterinärkosten
2090SLSonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige
3010SCZugekauftes Saat- und Pflanzgut
3020SCInnerbetrieblich erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut
3030SCDünge- und Bodenverbesserungsmittel
3031SCMenge N in Mineraldüngern
3032SCMenge P2O5 in Mineraldüngern
3033SCMenge K2O in Mineraldüngern
3034SCZugekaufter Dung
3040SCPflanzenschutzmittel
3090SCSonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige
4010OSSpezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung
4020OSSpezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse
4030OSSpezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch
4040OSSpezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch
4050OSSpezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch
4060OSSpezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch
4070OSSpezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen
4090OSSonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten
5010FOLaufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen
5020FOElektrischer Strom
5030FOBrennstoffe
5040FOWasser
5051FOLandwirtschaftsversicherung
5055FOSonstige Betriebsversicherungen
5061FOSteuern und sonstige Lasten
5062FOGrund- und Gebäudesteuern
5070FOBezahlte Pacht insgesamt
5071FOPacht für Flächen
5080FOZinsen und Finanzierungskosten
5090FOSonstige Gemeinkosten
Die Betriebsmittel (Aufwand in Geld und Naturalleistungen sowie ausgewählte sonstige Betriebsmittel) beziehen sich auf den „Verbrauch” von Produktionsressourcen (einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch), die im Verlauf des Rechnungsjahres für die Erzeugung des Betriebs eingesetzt werden, oder während des Rechnungsjahrs verbraucht werden. Wenn sich bestimmte Ausgaben sowohl auf den Privatverbrauch als auch auf den innerbetrieblichen Verbrauch beziehen (z. B. Elektrizität, Wasser, Brennstoffe usw.), so wird nur der Anteil des innerbetrieblichen Verbrauchs in den Betriebsbogen aufgenommen. Der Anteil der betriebsbezogenen Nutzung an den Ausgaben für private Kraftfahrzeuge sollte ebenfalls aufgeführt werden. Bei der Berechnung des Aufwands für die Erzeugung des Rechnungsjahrs sollten die Zukäufe und der innerbetriebliche Verbrauch um die Bewertungsänderung berichtigt werden (einschließlich Änderungen bei den Kulturen). Für jeden Posten sind der Gesamtaufwand und der Gegenwert des innerbetrieblichen Verbrauchs gesondert aufzuführen. Wo die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Buchführungsjahres entsprechen, aber nicht der Produktion während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen des Aufwands (einschließlich der Änderungen der Kulturvorausleistungen) unter einem angemessenen Code des Umlaufvermögens angegeben werden. Werden die Produktionsmittel des Betriebes (Arbeitskräfte einschließlich nicht entlohnter Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte) zur Erzeugung von Anlagegütern verwendet (bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungsarbeiten bei Maschinen, bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungen bei Gebäuden, auch Abbrucharbeiten; Pflanzung oder Rodung von Obstbäumen), sind die entsprechenden — wenn nötig geschätzten — Kosten nicht in den laufenden Betriebsaufwand einzubeziehen. In jedem Fall sind die Arbeitskosten und die Arbeitsstunden für die Erzeugung von Anlagegütern nicht in den Aufwand und die Angaben über die Arbeitskräfte einzubeziehen. Lassen sich jedoch bestimmte sonstige Kosten der Erzeugung von Anlagegütern als die Arbeitskosten (z. B. Benutzung des Traktors des Betriebs) nicht einzeln ermitteln, wobei diese Kosten in den Aufwand einbezogen werden, so kann ausnahmsweise der geschätzte Wert aller dieser Kosten der Erzeugung von Anlagegütern in Tabelle I „PFLANZENBAU” unter dem Kategoriecode 90900 ( „Sonstiges” ) angegeben werden. Die Kosten in Zusammenhang mit dem „Verbrauch” von Betriebskapital werden durch Abschreibungen ausgedrückt, so dass die Aufwendungen für den Erwerb von Anlagegütern nicht als Betriebskosten einzustufen sind. Angaben zur Abschreibung sind Tabelle D „VERMÖGENSWERTE” zu entnehmen. Ausgaben, die während des Rechnungsjahrs oder später rückerstattet werden (z. B. Reparaturen an einem Traktor als Ergebnis eines Unfalls, der durch eine Versicherung oder eine Haftung Dritter abgedeckt ist) sollten nicht als Betriebsaufwand aufgeführt und die entsprechenden Belege nicht in die Buchhaltung des Betriebs aufgenommen werden. Einkünfte aus dem Wiederverkauf erworbener landwirtschaftlicher Betriebsmittel werden von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen. Zuschüsse und Beihilfen werden nicht von dem entsprechenden Aufwandsposten abgezogen sondern unter den entsprechenden Codes 4100 bis 4900 in Tabelle M „SUBVENTIONEN” eingetragen (siehe Angaben zu diesen Codes). Investitionszuschüsse und Beihilfen werden in Tabelle D „VERMÖGENSWERTE” angegeben. Der Aufwand enthält auch Ausgaben für Käufe in Zusammenhang mit den einzelnen Aufwandsposten. Die Betriebsmittel werden wie folgt eingeteilt:

1010.
Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte

Darunter fällt Folgendes:

an die Arbeitnehmer gezahlte Löhne und Gehälter unabhängig von der Basis der Entlohnung (Akkordarbeit oder Bezahlung pro Stunde), unter Abzug an den Betriebsinhaber gezahlter Sozialleistungen zum Ausgleich der Zahlung eines Gehalts, das nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht (z.B. Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eines Unfalls, Weiterbildung usw.);

Löhne und Gehälter in Naturalleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Unterbringung, Erzeugnisse des Betriebs usw.);

Prämien für Produktivität oder Qualifikationen, Geschenke, Gratifikationen, Gewinnbeteiligung;

sonstige Ausgaben in Zusammenhang mit Beschäftigung (Einstellungskosten);

vom Arbeitgeber zu tragende Soziallasten und Beschäftigungsabgaben;

Unfallversicherungen für Arbeitnehmer.

Die Soziallasten und Versicherungsprämien für Betriebsinhaber und nicht entlohnte Arbeitskräfte sind nicht als Betriebsaufwand einzutragen. Die von nicht entlohnten Arbeitskräften bezogenen Beträge (die definitionsgemäß unter dem normalen Lohn liegen — siehe Definition für nicht entlohnte Arbeitskräfte) werden nicht im Betriebsbogen aufgeführt. Von pensionierten, nicht länger im Betrieb beschäftigen Arbeitskräfte bezogene Leistungen (Geld oder Naturalleistungen) sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Code „Sonstige Gemeinkosten” aufgeführt.

1020.
Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen

Darunter fällt Folgendes:

Gesamtaufwand für die Arbeiten landwirtschaftlicher Lohnunternehmen im Betrieb. Dies umfasst in der Regel die Kosten für den Einsatz von Geräten (einschließlich Treibstoff) und die Arbeitsleistung. Sind — außer für den Treibstoff — die Kosten für die verwendeten Materialien (d.h. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Saatgut) bereits in dem vertragsmäßigen Preis inbegriffen, so sind diese Materialkosten auszuschließen. Dieser Betrag (erforderlichenfalls geschätzt) wird unter dem entsprechenden Aufwandsposten (z. B. für Pestizide unter Code 3040 „Pflanzenschutzmittel” ) eingetragen;

Kosten für die Miete von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoffkosten für die gemieteten Maschinen sind unter dem Code 1040 „Treib- und Schmierstoffe” zu verbuchen;

Kosten für das Leasing von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoff- und Instandhaltungskosten für geleaste Maschinen sind unter den einschlägigen Codes (Code 1030 „Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte” und Code 1040 „Treib- und Schmierstoffe” ) zu verbuchen.

1030.
Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte

Aufwand für die Unterhaltung von Maschinen und Geräten und kleinere Instandsetzungen, die den Marktwert der Geräte nicht beeinflussen (z. B. Bezahlung eines Mechanikers, Kosten für Ersatzteile usw.). Dieser Posten umfasst auch Zukäufe von Kleingeräten, Sattler- und Hufschmiedarbeiten, den Kauf von Reifen, Frühbeetkästen, Schutzbekleidung, Reinigungsmitteln für die Reinigung von Geräten im Allgemeinen und den anteilmäßigen Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge (siehe auch Code 1050). Mittel für die Reinigung von Geräten in Zusammenhang mit der Viehzucht (z. B. Melkmaschinen) werden unter Code 2090 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige” eingetragen. Größere Instandsetzungsarbeiten, die den Wert der Geräte erhöhen, fallen nicht unter diesen Code (siehe auch die Anweisungen für die Abschreibung in Tabelle D „VERMÖGENSWERTE” ).

1040.
Treib- und Schmierstoffe

Hier ist auch der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge einzutragen (siehe auch Code 1050). Werden Mineralölerzeugnisse sowohl als Treib- als auch als Brennstoffe verwendet, wird die Summe in zwei Codes unterteilt:
1040.
„Treib- und Schmierstoffe” ;
5030.
„Brennstoffe” .

1050.
Aufwendungen für Kraftfahrzeuge

Wird der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge willkürlich berechnet (z. B. ein fester Betrag pro km), werden diese Kosten unter diesem Code eingetragen.

Futtermittel

Futtermittel werden in im Betrieb erzeugte und zugekaufte Futtermittel unterteilt. Die zugekauften Futtermittel umfassen Minerallecksteine, Milcherzeugnisse (zugekauft oder zum Betrieb zurückgeführt) und Erzeugnisse für die Haltbarmachung und Lagerung von Futtermitteln sowie die Kosten für die Viehpension, die Benutzung von Gemeinschaftsweiden und die Pacht von Futterflächen, die nicht in der LF enthalten sind. Zugekaufte Einstreu und Stroh werden auch zu den zugekauften Futtermitteln gerechnet. Zugekaufte Futtermittel für Raufutterfresser werden in Kraftfutter und Raufutter unterteilt (einschließlich Pensionstiere und Ausgaben für die Verwendung von Gemeinschaftsweiden, Weideland und Futterflächen, die nicht zur LF gehören, sowie zugekaufte Einstreu und Stroh). Unter den Code 2010 „Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Equiden, Wiederkäuer)” fallen insbesondere Ölkuchen, Mischfuttermittel, Getreide, getrocknetes Gras, getrocknete Zuckerrübenpulpe, Fischmehl, Milch und Milcherzeugnisse, Mineralstoffe und Lagerungs- und Haltbarmachungszusätze. Ausgaben für Arbeiten zur Erzeugung von Raufutter, z. B. Silage, die durch Lohnarbeitnehmer ausgeführt werden, fallen unter den Code 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen” . Innerbetrieblich erzeugte und verwendete Futtermittel umfassen handelsfähige Betriebserzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden (einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, außer von Kälbern gesaugte Milch, die nicht berücksichtigt wird). Im Betrieb erzeugte Einstreu und Stroh werden nur erfasst, wenn sie in der betreffenden Region und in dem betreffenden Jahr ein handelsfähiges Erzeugnis darstellen. Folgende Unterteilung wird vorgenommen:

    Zugekaufte Futtermittel:

      2010 Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

      2020 Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

      2030 Zugekaufte Futtermittel für Schweine

      2040 Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

    Innerbetrieblich erzeugte und verwendete Futtermittel:

      2050 Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

      2060 Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Schweine

      2070 Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

2080.
Veterinärkosten

Tierarztkosten und Arzneimittel.

2090.
Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige

Alle unter den Codes der Tabelle H nicht erfassten spezifischen Kosten der tierischen Produktionszweige: Deckgebühren, künstliche Besamung, Kastrierung, Milchkontrolle, Herdbuchbeiträge und -eintragungen, Reinigungsmittel für Maschinen und Geräte für die Tierhaltung (z. B. Melkmaschinen), Verpackungsmaterial für tierische Erzeugnisse, Kosten der Lagerung und Vermarktungsvorbereitung tierischer Erzeugnisse außerhalb des Betriebs, Kosten der Vermarktung tierischer Erzeugnisse im Betrieb, Kosten für die Entsorgung von Dungüberschüssen usw. Dies umfasst auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden zur Unterbringung von Tieren oder Lagerung von Erzeugnissen in Zusammenhang mit der tierischen Erzeugung. Ausgeschlossen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung tierischer Erzeugnisse, die unter den Codes 4030 bis 4070 von Tabelle H erfasst werden.

3010.
Zugekauftes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches zugekaufte Saat- und Pflanzgut, einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen. Die Kosten für junge Bäume und Sträucher für Neuanpflanzungen gelten als Investition und sind in Tabelle D entweder unter Code 2010 „Biologische Vermögenswerte — Pflanzen” oder unter Code 5010 „Forstflächen einschließlich stehendes Holz” einzutragen. Die Kosten für die Neupflanzung von jungen Bäumen und Sträuchern in geringem Umfang gelten jedoch als Kosten innerhalb des Rechnungsjahrs und sind unter dem vorliegenden Code einzutragen, mit Ausnahme derjenigen, die in Zusammenhang mit den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Wäldern stehen. Letztere sind unter dem Code 4010 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung” einzutragen. Die Kosten für die Verarbeitung von Saatgut (Sortieren, Desinfektion) sind ebenfalls unter diesem Code einzutragen.

3020.
Innerbetrieblich erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut (einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen).

3030.
Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Sämtliche zugekauften Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (z. B. Kalk) einschließlich Kompost, Torf und Dung (außer im Betrieb erzeugter Dung). Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Dünge- und Bodenverbesserungsmittel sind unter dem Code 4010 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung” einzutragen.

3031.
Stickstoffmenge (N) in Mineraldüngern

Gesamtmenge (Gewicht) an Stickstoff (N) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Stickstoffgehalts.

3032.
Phosphormenge (P2O5) in Mineraldüngern

Gesamtmenge (Gewicht) an Phosphor (P2O5) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Phosphorgehalts.

3033.
Kaliummenge (K2O) in Mineraldüngern

Gesamtmenge (Gewicht) an Kalium (K2O) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Kaliumgehalts.

3034.
Zugekaufter Dung

Wert des zugekauften Dungs.

3040.
Pflanzenschutzmittel

Alle Erzeugnisse, die zum Schutz der Kulturen gegen Schädlinge und Krankheiten, Räuber, Wettereinflüsse usw. eingesetzt werden (Insektizide, Fungizide, Herbizide, Giftköder, Vogelscheuchen, Antihagelgeschosse, Frostschutzmittel usw.). Werden die Arbeiten im Rahmen des Pflanzenschutzes durch Dritte ausgeführt und können die Kosten für die Pflanzenschutzmittel selbst nicht einzeln ermittelt werden, so wird der Gesamtbetrag unter dem Code 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen” aufgeführt. Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Schutzmaterialien werden unter dem Code 4010 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung” eingetragen.

3090.
Sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige

Sämtliche direkt mit der pflanzlichen Produktion (einschließlich Dauerweiden und Grünland) verbundenen Kosten, die nicht unter sonstige Aufwandsposten fallen: Verpackungs- und Bindematerial, Bindfaden und Seile, Bodenanalysen, Wettbewerbskosten, Kunststoffüberzüge (z. B. für Erdbeerfelder), Material für Konservierungs-, Weiterverarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungszwecke außerhalb des Betriebs, Vermarktungskosten der pflanzlichen Erzeugnisse des Betriebs, Kauf von marktfähigen Ernten auf dem Halm oder kurzfristiges Pachten von Flächen für weniger als ein Jahr zum Anbau marktfähiger Kulturen, Zukäufe von Trauben und Oliven zur Verarbeitung im Betrieb usw. Ausgenommen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung von sonstigen pflanzlichen Erzeugnissen als Trauben und Oliven, die unter Code 4020 erfasst werden. Schließt auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden ein, die für marktfähige Kulturen verwendet werden.

4010.
Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung

Düngemittel, Schutzmaterialien, verschiedene spezifische Kosten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4020.
Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4030.
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4040.
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4050.
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4060.
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4070.
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch oder sonstigen tierischen Erzeugnissen, die nicht unter den Codes 4030 bis 4060 aufgeführt sind (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4090.
Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

Rohmaterialien, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

5010.
Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen

Vom Betriebsinhaber finanzierte Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen, einschließlich Gewächshäuser, Gartenbaukästen und Träger. Unter diesem Code sollte der Kauf der erforderlichen Baustoffe für die Instandhaltung der Gebäude aufgeführt werden. Der Kauf von Baustoffen für neue Investitionen sollte unter den entsprechenden Codes in der Spalte „Investitionen/Käufe” in der Informationsgruppe D „VERMÖGENSWERTE” eingetragen werden. Die Kosten für größere Reparaturen von Gebäuden, die deren Wert erhöhen (größere Instandhaltungsarbeiten) werden nicht unter diesem Code eingetragen. Diese Kosten werden als Investitionen unter Code 3030 „Betriebsgebäude” in Tabelle D aufgeführt.

5020.
Elektrischer Strom

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke.

5030.
Brennstoffe

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.

5040.
Wasser

Kosten für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und Wasserverbrauch für alle betrieblichen Zwecke einschließlich Bewässerung. Die Kosten für die Verwendung der betriebseigenen Wasseranlagen werden unter den entsprechenden Codes eingetragen: Abschreibung von Maschinen und Geräten, Instandhaltung von Maschinen und Geräten, Treibstoffe, Elektrizität.

5051.
Landwirtschaftsversicherung

Die Kosten für die Versicherung des Einkommens aus der landwirtschaftlichen Erzeugung bzw. seiner Bestandteile, einschließlich der Versicherung gegen Viehverluste, Ernteschäden usw.

5055.
Sonstige Betriebsversicherungen

Alle Versicherungsprämien, die Betriebsrisiken (außer landwirtschaftliche Risiken) decken, wie z. B. Haftpflichtversicherung des Betriebsinhabers, Brand, Überschwemmung, außer Unfallversicherungen für Arbeitsunfälle, die unter Code 1010 einzutragen sind. Eingeschlossen sind hier auch die Versicherungsprämien für Gebäude.

5061.
Steuern und sonstige Lasten

Alle Steuern und sonstigen Lasten, die den Betrieb betreffen, einschließlich Umweltsteuern. Mehrwertsteuer und Steuern, die sich auf Grund und Boden, Gebäude oder Arbeitskräfte beziehen, sind ausgenommen. Direkte Steuern (Einkommenssteuern) des Betriebsinhabers werden nicht im Betriebsbogen erfasst.

5062.
Grund- und Gebäudesteuern

Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die der Inhaber auf den Besitz oder die Nutzung von Betriebsländereien und Wirtschaftsgebäuden zu zahlen hat.

5070.
Bezahlte Pacht

Wert der (in bar oder in Naturalien) entrichteten Pacht für Flächen, Gebäude, Quoten und sonstige Rechte des Betriebs. Nur der für Betriebszwecke genutzte Teil der Betriebsgebäude und sonstiger gepachteter Gebäude sollte eingetragen werden. Die Pacht- oder Leasingkosten für Quoten, die nicht an Flächen gebunden sind, werden ebenfalls in Tabelle E eingetragen.

5071.
Davon: Pacht für Flächen

5080.
Zinsen und Finanzierungskosten

Zinsen und Finanzierungskosten für Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden. Diese Angaben sind obligatorisch. Zinsvergünstigungen sind nicht abziehbar, sie werden in Tabelle M unter Code 3550 eingetragen.

5090.
Sonstige Gemeinkosten

Alle übrigen, unter den vorangegangenen Codes nicht erfassten Betriebsunkosten (Buchführungs- und Sekretariatskosten, Bürokosten, Telefongebühren, Beiträge, Abonnements usw.).

Tabelle I

Aufbau der Tabelle
PflanzenkategorieCode (*)
PflanzenartCode (**)
Fehlende AngabenCode (***)
InformationsgruppeSpalten
Gesamtflächedavon bewässertdavon Energiepflanzendavon GVOMengeWert
TAIRENGMQV
AFlächen
OVAnfangsbestand
CVEndbestand
PRProduktion
SAVerkäufe
FCEigenverbrauch und Naturalleistungen
FUInnerbetrieblicher Verbrauch
Für die verschiedenen Kulturen sollten folgende Codes verwendet werden:Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemische von Hülsenfrüchten mit Getreide)HandelsgewächseFrischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) SchutzabdeckungenDetails für alle Unterkategorien von „Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren” :Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)Details für alle Unterkategorien von „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)” :Grün geerntete PflanzenSonstige grün geerntete Pflanzen:SchwarzbracheDauergrünlandDauerkulturenObstarten, darunterZitrusanlagenOlivenanlagenRebanlagenSonstige FlächenSonstige Erzeugnisse und Einnahmen
CodeBeschreibung
10110Weichweizen und Spelz
10120Hartweizen
10130Roggen
10140Gerste
10150Hafer
10160Körnermais
10170Reis
10190Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
10210Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen
10220Linsen, Kichererbsen und Wicken
10290Sonstige Eiweißpflanzen
10300Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)
10310Zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln
10390Sonstige Kartoffeln
10400Zuckerrüben (ohne Saatgut)
10500Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
10601Tabak
10602Hopfen
10603Baumwolle
10604Raps und Rübsen
10605Sonnenblume
10606Soja
10607Leinsamen (Öllein)
10608Sonstige Ölsaaten
10609Flachs
10610Hanf
10611Sonstige Textilpflanzen
10612Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen
10613Zuckerrohr
10690Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt
10711Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - Feldanbau
10712Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - Gartenbaukulturen
10720Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - unter Glas oder sonstigen (betretbaren) Schutzabdeckungen
10731Blumenkohl und Broccoli
10732Grüner Salat
10733Tomaten
10734Zuckermais
10735Speisezwiebeln
10736Knoblauch
10737Karotten
10738Erdbeeren
10739Melonen
10790Sonstiges Gemüse
10810Blumen und Zierpflanzen - im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen
10820Blumen und Zierpflanzen - unter Glas oder sonstigen (betretbaren) Schutzabdeckungen
10830Blumenzwiebeln und -knollen
10840Schnittblumen und Knospen
10850Blühende Pflanzen und Zierpflanzen
10910Ackerwiesen und -weiden
10921Grünmais
10922Leguminosen
10923Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt
11000Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland
11100Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
11210Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird
11220Schwarzbrache, für die Beihilfen gezahlt werden und die nicht wirtschaftlich genutzt wird
11300An Dritte verpachtetes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen
20000Haus- und Nutzgärten
30100Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden
30200Ertragsarme Weiden
30300Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist
40111Äpfel
40112Birnen
40113Pfirsiche und Nektarinen
40114Sonstiges Obst der gemäßigten Klimazonen
40115Obst der subtropischen oder tropischen Klimazonen
40120Beerenarten
40130Schalenfrüchte
40210Orangen
40220Tangerinen, Mandarinen, Clementinen und ähnliche kleine Früchte
40230Zitronen
40290Sonstige Zitrusfrüchte
40310Tafeloliven
40320Oliven, die für die Ölherstellung verkauft werden (als Früchte verkauft)
40330Olivenöl
40340Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus
40411Qualitätswein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)
40412Qualitätswein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
40420Sonstige Weine
40430Tafeltrauben
40440Rosinen
40451Keltertrauben für Qualitätswein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)
40452Keltertrauben für Qualitätswein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
40460Keltertrauben für sonstige Weine
40470Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte
40480Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub)
40500Baumschulen
40600Sonstige Dauerkulturen
40610Darunter Weihnachtsbäume
40700Dauerkulturen unter Glas
40800Wachstum von jungen Anpflanzungen
50100Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen
50200Forstfläche
50210darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit
50900Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.)
60000Pilze
90100Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen
90200Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung
90300Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen
90310Stroh
90320Rübenkopf
90330Sonstige Nebenerzeugnisse
90900Sonstiges
Die entsprechenden Codes sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:
Code (**)Beschreibung
0Entfällt. Diese Codenummer ist für weiter verarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden.
1

Feldanbau — Hauptkultur, vergesellschaftete Kultur. Diese umfassen:

Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;

Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;

von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht;

Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahres normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt;

frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau im Freien.

2Feldanbau — Folgekultur(en): Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut und nicht als Hauptkulturen betrachtet werden.
3Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland: Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau.
4Anbau unter zugänglichem Witterungsschutz: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen (einjährig und mehrjährig) und Dauerkulturen aus dem Anbau unter Witterungsschutz.
Die Codes für fehlende Angaben sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:
Code (***)Beschreibung
0Keine fehlende Angabe
1Keine Angabe Fläche: Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist, z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, oder bei einer Erzeugung durch Weiterverarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse.
2Keine Angabe Produktion (unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.
3Keine Angabe Produktion (nicht unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Kulturen, die nicht unter Vertrag stehen, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.
4Keine Angabe Fläche und Produktion: Einzutragen, wenn Fläche und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen.
Die Angaben über den Pflanzenbau während des Rechnungsjahrs werden im Format der Tabelle I „PFLANZENBAU” erfasst. Für jede Kultur ist eine gesonderte Übersicht auszufüllen. Der Inhalt der Tabelle wird definiert durch die Auswahl eines Codes für die Kategorie und die Art der Pflanzen sowie eines Codes für fehlende Angaben. Detaillierte Angaben zu Kartoffeln (Codes 10310, 10390), frischem Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Codes 10731, 10732, 10733, 10734, 10735, 10736, 10737, 10738, 10739, 10790), Blumen und Zierpflanzen (Codes 10830, 10840, 10850) und Nebenerzeugnissen pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen (Codes 90310, 90320, 90330) müssen nur übermittelt werden, wenn die Daten in den betrieblichen Buchführungen verfügbar sind.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE I

Tabelle I enthält sieben Reihen mit folgenden Informationsgruppen: Flächen (A), Anfangsbestand (OV), Endbestand (CV), Produktion (PR), Verkäufe (SA), Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) und Innerbetrieblicher Verbrauch (FU). Tabelle I enthält außerdem sechs Spalten, in die für jede Kultur die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN), die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche (GM), die Produktions- und Verkaufsmenge (Q) und der Wert (V) einzutragen sind. Im Folgenden wird beschrieben, welche Spalten für welche Informationsgruppe ausgefüllt werden müssen:
I.A
Flächen
Für die Informationsgruppe Fläche (A) sind die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN) und die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche zu erfassen. Die Fläche wird in Ar (100 Ar = 1 Hektar) angegeben, außer der Fläche für die Pilzzucht, die in Quadratmeter angegeben wird.
I.OV
Anfangsbestand
Für die Informationsgruppe Anfangsbestand (OV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager zu Beginn des Rechnungsjahrs zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen” bewertet.
I.CV
Endbestand
Für die Informationsgruppe Endbestand (CV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager am Ende des Rechnungsjahrs zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen” bewertet.
I.PR
Produktion
Für die Informationsgruppe Produktion (PR) sind die während des Rechnungsjahrs produzierten Mengen pflanzlicher Erzeugnisse (Q) (abzüglich möglicher Verluste auf dem Feld und im Betrieb) zu erfassen. Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse). Die Mengen werden in Dezitonnen (100 kg) angegeben außer für Wein und Weinerzeugnisse, die in Hektoliter angegeben werden. Lassen für ein Erzeugnis die Verkaufsbedingungen keine Bestimmung der mengenmäßigen Erzeugung in Dezitonnen zu (z. B. Verkauf von Ernten auf dem Halm oder Vertragsanbau), so ist für Kulturen unter Vertrag der Code 2 für fehlende Angaben und in den sonstigen Fällen der Code 3 einzutragen.
I.SA
Verkäufe
Für die Informationsgruppe Verkäufe (SA) sind die Menge (Q) und der Wert (V) für Verkäufe von Erzeugnissen einzutragen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in Tabelle H „BETRIEBSMITTEL” eingetragen.
I.FC
Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Für die Informationsgruppe Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) ist der Wert (V) der Erzeugnisse einzutragen, die vom Haushalt des Betriebsinhabers verbraucht werden, und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendet werden. Diese Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen” bewertet.
I.FU
Innerbetrieblicher Verbrauch
Für die Informationsgruppe Innerbetrieblicher Verbrauch sind die zu „Ab-Hof-Preisen” bewerteten Betriebserzeugnisse einzutragen, die im Rechnungsjahr als Betriebsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dies beinhaltet Folgendes:

Futtermittel:

Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Das im Betrieb verbrauchte Stroh (als Futter oder Streu) wird nur soweit berücksichtigt, als es in dem betreffenden Gebiet und in dem betreffenden Rechnungsjahr ein marktfähiges Erzeugnis darstellt. Die betreffenden Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen” bewertet;

Saatgut:

Ab-Hof-Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs, die im Laufe des Jahres als Saatgut verwendet wurden;

sonstiger innerbetrieblicher Verbrauch (einschließlich Betriebserzeugnisse, die zur Verköstigung von Touristen verwendet werden).

Tabelle J

Aufbau der Tabelle
TierkategorieCode (*)
Spalten
InformationsgruppeDurchschnittlicher BestandAnzahlWert
ANV
ANDurchschnittlicher Bestand
OVAnfangsbestand
CVEndbestand
PUKäufe
SAVerkäufe insgesamt
SSVerkäufe zur Schlachtung
SRVerkäufe zur weiteren Haltung / Zucht
SUVerkäufe mit unbekannter Bestimmung
FCEigenverbrauch
FUInnerbetrieblicher Verbrauch
Code (*)Beschreibung
100Einhufer
210Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich
220Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich
230Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich
240Rinder von zwei Jahren und älter, männlich
251Zuchtfärsen
252Mastfärsen
261Milchkühe
262Büffelkühe
269Sonstige Kühe
311Mutterschafe, weibliche Zuchttiere
319Sonstige Schafe
321Ziegen, weibliche Zuchttiere
329Sonstige Ziegen
410Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg
420Zuchtsauen von 50 kg und mehr
491Mastschweine
499Sonstige Schweine
510Geflügel — Masthähnchen
520Legehennen
530Sonstiges Geflügel
610Kaninchen, weibliche Zuchttiere
699Sonstige Kaninchen
700Bienen
900Sonstige Tiere

Tierkategorien

Folgende Tierkategorien sind zu unterscheiden:
100.

Einhufer

Hierzu gehören auch Renn- und Reitpferde, Esel, Maultiere, Maulesel usw.

210.
Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich
220.
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich
230.

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich

Ohne weibliche Rinder, die schon gekalbt haben.

240.
Rinder von zwei Jahren und älter, männlich
251.

Zuchtfärsen

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und zur Zucht bestimmt sind.

252.

Mastfärsen

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und nicht zur Zucht bestimmt sind.

261.

Milchkühe

Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtkühe.

262.

Büffelkühe

Weibliche Büffel (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtbüffelkühe.

269.

Sonstige Kühe

1.
Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wird.
2.
Arbeitskühe.
3.
Nicht als Milchkühe einsetzbare Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).
Die Kategorien 210 bis 252 und 269 enthalten auch die entsprechenden Angaben für Büffel und weibliche Büffel.
311.

Mutterschafe

Weibliche Schafe von einem Jahr und älter, die für die Zucht bestimmt sind.

319.

Sonstige Schafe

Alle Schafe mit Ausnahme von Mutterschafen.

321.
Ziegen, weibliche Zuchttiere
329.

Sonstige Ziegen

Alle Ziegen mit Ausnahme weiblicher Zuchttiere.

410.

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg.

420.

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

Zuchtsauen mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine” ).

491.

Mastschweine

Mastschweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen und Eber (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine” ).

499.

Sonstige Schweine

Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Zuchtsauen (siehe Kategorie 420) und Mastschweine (siehe Kategorie 491).

510.

Geflügel — Masthähnchen

Ausgenommen Legehennen und Schlachthennen. Ausgenommen Küken.

520.

Legehennen

Einschließlich Junghennen, Legehennen, Schlachthennen und Zuchthähne für Legehennen. Junghennen sind Hennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben. Ausgenommen Küken.

530.

Sonstiges Geflügel

Einschließlich Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner, Strauße und männliche Zuchttiere (außer für Legehennen). Einschließlich weibliche Zuchttiere. Ausgenommen Küken.

610.
Kaninchen, weibliche Zuchttiere
699.
Sonstige Kaninchen
700.

Bienen

Anzugeben in Anzahl der besetzten Stöcke.

900.

Sonstige Tiere

Einschließlich Küken, Rotwild, Bisons und Fische. Umfasst auch Ponys und sonstige Tiere für agrotouristische Zwecke. Sonstige tierische Erzeugnisse werden hier nicht erfasst (siehe Tabelle K, Kategorie 900).

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE J

J.AN.
Durchschnittlicher Bestand (nur für Spalte A zu erfassen)
Eine Einheit entspricht der Anwesenheit eines Tieres im Betrieb während eines Jahres. Die Tiere werden anteilsmäßig im Verhältnis zu der während des Rechnungsjahrs im Betrieb verbrachten Zeit gerechnet. Der durchschnittliche Bestand wird entweder mittels periodischer Bestandsaufnahmen oder eines Registers der Zu- und Abgänge ermittelt. Er umfasst alle im Betrieb vorhandenen Tiere, auch solche, die unter Vertrag aufgezogen oder gemästet werden (Tiere, die nicht zum Betrieb gehören und so aufgezogen oder gemästet werden, dass dies für den Betriebsinhaber lediglich eine Dienstleistung bedeutet und dieser nicht das finanzielle Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht und Mast solcher Tiere verbunden ist), und Tiere, die während des betreffenden Jahres in Pension gegeben oder genommen werden. Der durchschnittliche Bestand wird auf zwei Dezimalstellen angegeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
J.OV
Anfangsbestand
Anzahl der Tiere, die zu Beginn des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden. Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Bei Bienenstöcken ist die Anzahl anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen. Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
J.CV
Endbestand
Anzahl der Tiere, die am Ende des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden. Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Bei Bienenstöcken ist die Anzahl anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen. Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
J.PU
Käufe
Sämtliche Tierzukäufe während des Rechnungsjahrs. Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen. Der Wert der Käufe umfasst auch die Einkaufskosten. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen werden nicht von der Gesamtsumme der Käufe abgezogen, sondern in Tabelle M „BEIHILFEN” in die entsprechenden Kategorien (Codes 5100 bis 5900) eingetragen.
J.SA
Verkäufe insgesamt
Sämtliche Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs. Darunter fallen auch Verkäufe von Tieren oder Fleisch an Endverbraucher für den Eigenbedarf, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden oder nicht. Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen. Wenn die etwaigen Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht von der Summe der Verkäufe abgezogen sondern unter Code 2090 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige” angegeben. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen sind nicht in der Summe der Verkäufe enthalten, sondern werden in Tabelle M „BEIHILFEN” in die entsprechenden Kategorien (Codes 2110 bis 2900) eingetragen.
J.SS
Verkäufe zur Schlachtung
Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs mit dem Ziel der Schlachtung. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Zuchtfärsen (Code 251), Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900). Siehe Verkäufe insgesamt. Siehe Verkäufe insgesamt.
J.SR
Verkäufe zur weiteren Haltung oder Zucht
Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs mit dem Ziel der weiteren Haltung oder Zucht. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Mastfärsen (Code 251), Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900). Siehe Verkäufe insgesamt. Siehe Verkäufe insgesamt.
J.SU
Verkäufe mit unbekannter Bestimmung
Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs, bei denen die Bestimmung nicht bekannt ist. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900). Siehe Verkäufe insgesamt. Siehe Verkäufe insgesamt.
J.FC
Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Während des Rechnungsjahrs eigenverbrauchte oder für Naturalleistungen verwendete Tiere. Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen. Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.
J.FU
Innerbetrieblicher Verbrauch
Tiere, die während des Rechnungsjahrs als Betriebsmittel zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger Erwerbstätigkeiten im Betrieb eingesetzt werden. Darunter fallen:

Verköstigung und Beherbergung von Touristen;

Verarbeitung von Tieren zu Fleischerzeugnissen und Futtermitteln.

Ausgenommen sind Verkäufe von Tieren oder Fleisch, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden (siehe Angaben zu Verkäufen SA). Dieser Wert wird auch in Tabelle H bei den Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb unter Code 4070 (Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen) erfasst. Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen. Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.

Tabelle K

Aufbau der Tabelle
Kategorie der tierischen Erzeugnisse oder DienstleistungenCode (*)
Fehlende AngabenCode (**)
Spalten
InformationsgruppeMengeWert
QV
OVAnfangsbestand
CVEndbestand
PRErzeugung
SAVerkauf
FCEigenverbrauch
FUInnerbetrieblicher Verbrauch
Code (*)Beschreibung
261Kuhmilch
262Büffelkuhmilch
311Schafsmilch
321Ziegenmilch
330Wolle
531Eier für den menschlichen Verzehr
532Bruteier (alle Geflügelarten)
700Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht
800Dung
900Sonstige tierische Erzeugnisse
1100Tierhaltung unter Vertrag
1120Rinder unter Vertrag
1130Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag
1140Schweine unter Vertrag
1150Geflügel unter Vertrag
1190Sonstige Tiere unter Vertrag
1200Sonstige tierische Dienstleistungen
Code (**)Beschreibung
0Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.
2Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
3Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Erzeugung, die nicht unter Vertrag steht, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
4Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt.

Kategorien der tierischen Erzeugnisse und Dienstleistungen

Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:
261.
Kuhmilch
262.
Büffelkuhmilch
311.
Schafsmilch
321.
Ziegenmilch
330.
Wolle
531.
Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten)
532.
Bruteier (alle Geflügelarten)
700.
Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht: Honig, Met und sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Bienenzucht
800.
Dung
900.
Sonstige tierische Erzeugnisse (Deckgebühren, Embryos, Wachs, Gänse- oder Entenleber, Milch sonstiger Tiere usw.)
1100.

Tierhaltung unter Vertrag

Betrag der Einnahmen aus der Vertragstierhaltung unter solchen Bedingungen, dass diese Tätigkeit im wesentlichen einer Dienstleistung des Betriebsinhabers entspricht, wobei dieser nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht oder Mast dieser Tiere verbunden ist.

Aufgliederung der Kategorie 1100 „Tierhaltung unter Vertrag” :

(Die Einzelheiten sind einzutragen, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind)

1120.
Rinder unter Vertrag
1130.
Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag
1140.
Schweine unter Vertrag
1150.
Geflügel unter Vertrag
1190.
Sonstige Tiere unter Vertrag
1200.

Sonstige tierische Dienstleistungen

Erträge aus sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tieren (Pension usw.)

Codes für fehlende Angaben

Folgende Codes sind einzutragen:
Code 0:
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.
Code 2:
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
Code 3:
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Erzeugung, die nicht unter Vertrag steht, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
Code 4:
Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE K

Für Dung (Code 800) sind nur die Angaben über Verkäufe (SA) in der Spalte für den Wert (V) einzutragen. Für die sonstigen tierischen Erzeugnisse (Code 900) ist nur der Wert (in Spalte V) anzugeben, da die Menge für eine Zusammenstellung heterogener Erzeugnisse nicht erfasst werden kann. Für tierische Dienstleistungen wie Vertragshaltung (Codes 1100 bis 1190) und sonstige (Code 1200) sollten nur die Erträge eintragen werden und zwar bei den Informationen über Verkäufe (SA) in der Spalte „Wert” (V).

Menge (Spalte Q)

Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben, außer bei Eiern (Codes 531 und 532), die in 1 000 Stück angegeben werden. Bei Honig und sonstigen Erzeugnissen der Bienenzucht (Code 700) wird die Menge in „Honigäquivalenten” ausgedrückt.
K.OV
Anfangsbestand
Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres (ohne Tiere). Siehe Anweisungen für Tabelle K. Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.
K.CV
Endbestand
Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres (ohne Tiere). Siehe Anweisungen für Tabelle K. Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.
K.PR
Erzeugung während des Rechnungsjahres
Die im Rechnungsjahr erzeugten Mengen pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse (ohne etwaige Verluste). Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse). Darunter fällt auch die Erzeugung zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten. Die von Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt in der Erzeugung unberücksichtigt.
K.SA
Verkauf
Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Siehe Anweisungen für Tabelle K. Bereits einkassierter oder noch einzukassierender Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Der Betrag der verkauften Erzeugnisse umfasst auch den Wert der rückgelieferten Erzeugnisse (Magermilch usw.). Dieser Wert wird ebenfalls im Betriebsaufwand berücksichtigt. Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltende Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie unter Code 900 „Sonstige tierische Erzeugnisse” einzutragen. Während des Rechnungsjahrs erhaltene Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen sondern in Tabelle M „BEIHILFEN” unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900) eingetragen. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern unter Code 2090 „Sonstige” spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige in Tabelle H „BETRIEBSMITTEL” eingetragen.
K.FC
Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendete Erzeugnisse. Diese Angaben sind für Bruteier (Code 532) nicht einzutragen. Siehe Anweisungen für Tabelle K. Zeitwert der Erzeugnisse.
K.FU
Innerbetrieblicher Verbrauch
Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dazu gehören

Futtermittel: Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Die von den Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt beim innerbetrieblichen Verbrauch unberücksichtigt;

Erzeugnisse, die im Rahmen sonstiger, unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten verwendet werden:

Verpflegung und Beherbergung von Touristen usw.

Weiterverarbeitung (Verarbeitung von Milch zu Butter, Käse usw.)

Siehe Anweisungen für Tabelle K. Zeitwert der Erzeugnisse. Diese Werte werden auch bei den Betriebskosten eingetragen.

Tabelle L

Aufbau der Tabelle
Kategorie der sonstigen ErwerbstätigkeitenCode (*)
Fehlende AngabenCode (**)
Spalten
InformationsgruppeMengeWert
QV
OVAnfangsbestand
CVEndbestand
PRErzeugung
SAVerkauf
FCEigenverbrauch
FUInnerbetrieblicher Verbrauch
Code (*)Beschreibung
261Verarbeitung von Kuhmilch
262Verarbeitung von Büffelmilch
311Verarbeitung von Schafsmilch
321Verarbeitung von Ziegenmilch
900Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen
1010Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen
1020Forstwirtschaft und Holzverarbeitung
2010Vertragsarbeiten
2020Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten
2030Erzeugung erneuerbarer Energie
9000Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene „sonstige Erwerbstätigkeiten”
Code (**)Beschreibung
0Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.
1Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse.
2Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
3Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
4Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt.
Die Definition der sonstigen Erwerbstätigkeiten entspricht der Definition in Anhang II Nummer VI der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009(11) und im gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe (Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008). Diese Definition folgt - außer in Ausnahmefällen - der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) und dem Handbuch der land- und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung EAA/EAF 97 Rev.1.1. „Sonstige Erwerbstätigkeiten” in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb beziehen sich auf nicht landwirtschaftliche Arbeiten, die eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben und bei denen die Betriebsmittel (Produktionsmittel oder Erzeugnisse des Betriebs) eingesetzt werden. Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Verpachtung von Grund und Boden für verschiedene Tätigkeiten, sofern eine Beteiligung an diesen Tätigkeiten nicht gegeben ist. Dies gilt vielmehr als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs. Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Weinbereitung und die Olivenölerzeugung sind daher ausgeschlossen, es sei denn, der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl ist erheblich. Außerdem fällt darunter jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.

Kategorien sonstiger unmittelbar mit dem Betrieb verbundender Erwerbstätigkeiten

Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:
261.
Verarbeitung von Kuhmilch
262.
Verarbeitung von Büffelmilch
311.
Verarbeitung von Schafsmilch
321.
Verarbeitung von Ziegenmilch
900.
Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen
1010.
Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen, ausgenommen Wein und Olivenöl. Darunter fällt auch aus sonstigen Erzeugnissen als Trauben hergestellter Alkohol, d.h. Apfelwein oder Birnenmost.
1020.
Forstwirtschaft und Holzverarbeitung. Darunter fällt der Verkauf von geschlagenem und stehendem Holz, von sonstigen Forsterzeugnissen als Holz (Kork, Kiefernharz usw.) und von verarbeitetem Holz während des Rechnungsjahrs.
2010.
Vertragsarbeiten für Dritte. Vermietung von Maschinen und Geräten des Betriebs ohne Arbeitskräfte des Betriebs oder ausschließlich mit Vertragsarbeitern werden nicht als sonstige Erwerbstätigkeiten, sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit betrachtet.
2020.
Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten. Die angegebenen Einnahmen umfassen die für Fremdenverkehrsleistungen erhaltenen Vergütungen (Campingplätze, Ferienhäuser, Reitmöglichkeiten, Jagd- und Fischereiverpachtung usw.).
2030.

Erzeugung von erneuerbarer Energie. Dazu gehört die Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ausgeschlossen und als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit eingestuft werden:

die Erzeugung erneuerbarer Energie ausschließlich für den innerbetrieblichen Verbrauch;

die Verpachtung von Flächen oder Dachflächen nur für die Installation von Anlagen wie Windrädern oder Solarpanelen;

der Verkauf von Rohstoffen an sonstige Unternehmen für die Erzeugung erneuerbarer Energien.

9000.
Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene „sonstige Erwerbstätigkeiten” . Anderweitig nicht genannte sonstige Erwerbstätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen.

Codes für fehlende Angaben

Folgende Codes sind zu verwenden:
Code 0:
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.
Code 1:
Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere, tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse.
Code 2:
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
Code 3:
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
Code 4:
Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE L

Menge (Spalte Q)

Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben. Für die Verarbeitungserzeugnisse aus Milch (Codes 261, 262, 311 und 321) wird die Menge der Flüssigmilch unabhängig von der Form (Sahne, Butter, Käse usw.) angegeben, in der sie verkauft, zum Eigenverbrauch, zum innerbetrieblichen Verbrauch oder für Naturalleistungen verwendet wird.
L.OV
Anfangsbestand
Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030) und sonstige „Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten” (Code 9000). Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
L.CV
Endbestand
Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030) und sonstige „Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten” (Code 9000). Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
L.PR
Erzeugung des Rechnungsjahres
Diese Angaben sind nur für die Kategorien betreffend die Milchverarbeitung (Codes 261 bis 321) einzutragen. Die Erzeugung entspricht der Menge der während des Rechnungsjahres im Betrieb erzeugten und für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendeten Flüssigmilch.
L.SA
Verkauf
Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden, sowie Einkünfte aus sonstigen Erwerbstätigkeiten. Bereits einkassierter oder noch einzukassierender Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltende Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen für Hagelschäden) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie in Tabelle I „PFLANZENBAU” unter Code 90900 „Sonstiges” einzutragen. Während des Rechnungsjahrs erhaltenen Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen, sondern in der Tabelle M „BEIHILFEN” unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900) eingetragen. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in der entsprechenden Kategorie der Kosten der sonstigen Erwerbstätigkeiten (Codes 4010 bis 4090) in Tabelle H „BETRIEBSMITTEL” eingetragen.
L.FC
Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendete Erzeugnisse. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030). Zeitwert der Erzeugnisse.
L.FU
Innerbetrieblicher Verbrauch
Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Darunter fallen im Betrieb verarbeitete (Verarbeitung von Milch zu Käse, Getreide zu Brot, Fleisch zu Schinken usw.) und für Verköstigung und Unterbringung verwendete Erzeugnisse. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030). Zeitwert der Erzeugnisse.

Tabelle M

Aufbau der Tabelle
Kategorie der BeihilfeCode (*)
FinanzierungCode (**)
BasiseinheitCode (***)
InformationsgruppeSpalten
Anzahl der BasiseinheitenWert
NV
SBeihilfe
Die Kategorien für Beihilfecodes sind aus der nachstehenden Liste auszuwählen. Kategorien:BetriebsprämienregelungArtikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(12)Ausgewählte gekoppelte EU-DirektzahlungenSonstige gekoppelte Direktzahlungen für spezifische TätigkeitenLandwirtschaftliche KulturpflanzenDauerkulturenTiereAußergewöhnliche Prämien und BeihilfenEntwicklung des ländlichen RaumsPrämien und Beihilfen auf den AufwandTierbestandPflanzenbauGemeinkostenPrämien und Beihilfen auf Tierzukäufe
Code (*)Beschreibung
1110Betriebsprämienregelung „normal”
1120Betriebsprämienregelung Grünland
1130Betriebsprämienregelung besondere Ansprüche
1200Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
2110Beihilfen für den Milchsektor
2120Beihilfen für den Rindfleischsektor
2130Beihilfen für den Schaf- und Ziegensektor
2140Beihilfen für den Reissektor
2150Beihilfen für sonstige Kulturen
2160Beihilfen für sonstige Tiere
2170Andere Beihilfen aufgrund von Artikel 68, außer Kostenbeihilfen
2210Mutterkuhprämie
2220Zusätzliche Mutterkuhprämie
2230Schaf- und Ziegenprämie
2240Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie
2250Baumwolle
2270Obst und Gemüse
2311Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen
2312Kartoffeln
2313Zuckerrüben
2314Handelsgewächse
2315Gemüse
2316Schwarzbrache
2319Nicht definierte landwirtschaftliche Kulturpflanzen
2320Dauergrünland
2331Beeren und Schalenobst
2332Kern- und Steinobst
2333Zitrusanlagen
2334Olivenanlagen
2335Rebanlagen
2339Nicht definierte Dauerkulturen
2341Milchkühe
2342Fleischrinder
2343Nicht definierte Rinder
2344Schafe und Ziegen
2345Schweine und Hühner
2349Nicht definierte Tiere
2810Entschädigungen bei Naturkatastrophen
2890Sonstige außergewöhnliche Prämien und Beihilfen
2900Beihilfen, die keiner Aktivität zugeschrieben oder nicht unter den vorstehenden Codes erfasst werden können
3100Investitionsbeihilfen
3200Sonstige Achse-1-Maßnahmen
3300Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz
3400Natura-2000-Zahlungen ausgenommen Forstwirtschaft
3500Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in sonstigen benachteiligen Gebieten
3600Forstwirtschaft einschließlich Natura-2000-Zahlungen für Forstwirtschaft
3700Sonstige Achse-2-Maßnahmen
3900Sonstige Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums
4100Löhne und Soziallasten
4200Kraftstoffe
4310Futtermittel für Weidevieh
4320Futtermittel für Schweine und Geflügel
4330Sonstige Tierbestandskosten
4410Saatgut
4420Düngemittel
4430Pflanzenschutzmittel
4440Sonstige spezifische Kosten im Pflanzenbau
4510Elektrischer Strom
4520Brennstoffe
4530Wasser
4540Versicherungen
4550Zinsen
4600Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten
4800Sonstige Aufwendungen
4900Beihilfen für Kosten auf der Grundlage von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
5100Milchkühezukäufe
5200Fleischrinderzukäufe
5300Schaf- und Ziegenzukäufe
5400Schweine- und Geflügelzukäufe
5900Sonstige Tiere
9000Berichtigungen für frühere Rechnungsjahre
Folgende Codes werden verwendet, um zu beschreiben, wie die Beihilfe finanziert wird:
Code (**)Beschreibung
1Die Beihilfe wird ausschließlich aus dem EU-Haushalt finanziert.
2Die Beihilfe wird von der EU und dem Mitgliedstaat gemeinsam finanziert.
3Die Beihilfe wird nicht durch die EU, sondern aus sonstigen öffentlichen Quellen finanziert.
Folgende Codes werden für die Basiseinheiten verwendet:
Code (***)Beschreibung
1Die Beihilfe wird je Stück Vieh gewährt.
2Die Beihilfe wird je Hektar gewährt.
3Die Beihilfe wird pro Tonne gewährt.
4Betrieb/Sonstiges: die Beihilfe wird für den gesamten Betrieb oder in einer Form gewährt, die sich keiner der sonstigen Kategorien zuordnen lässt.
Tabelle M „BEIHILFEN” umfasst Prämien und Beihilfen, die die Betriebe von öffentlichen Einrichtungen (national und EU) erhalten haben, ausgenommen Prämien und Beihilfen für Investitionen (diese werden in Tabelle D „VERMÖGENSWERTE” eingetragen. Als allgemeine Regel gilt, dass Prämien und Beihilfen, die in Tabelle M erfasst sind, das laufende Rechnungsjahr betreffen, ganz gleich, wann die Zahlung eingegangen ist (das Rechnungsjahr entspricht dem Antragsjahr). Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, andere als Zahlungen für benachteiligte Gebiete, bilden eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, da sich eingetragene Beträge auf tatsächliche Zahlungen in Laufe des Rechnungsjahres beziehen sollten (das Rechnungsjahr entspricht dem Auszahlungsjahr). Prämien und Beihilfen werden nach der Art der Beihilfe, der Finanzierung und der Basiseinheit festgelegt. Für jeden Eintrag geht aus Tabelle M die Anzahl der Basiseinheiten (N) und der erhaltene Betrag (V) hervor. Gegebenenfalls ergeben sich mehrere Übersichten je Beihilfekategorie, da die Basiseinheiten und/oder die Finanzierungsquellen unterschiedlich sein können.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).

(4)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

(8)

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

(9)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(10)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 1).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

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