Präambel VO (EU) 2012/388

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates(2) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungsdienste eines in der Union wohnhaften oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.
(2)
Damit die Mitgliedstaaten und die Union ihre internationalen Verpflichtungen einhalten können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung, mit der die international vereinbarten Kontrollen dieser Güter umgesetzt werden. Diese Verpflichtungen wurden im Rahmen der Beteiligung an der Australischen Gruppe, am Trägertechnologie-Kontrollregime, an der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, am Wassenaar-Arrangement und am Chemiewaffen-Übereinkommen eingegangen.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht vor, dass die im Anhang I enthaltene Liste im Einklang mit den Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder internationaler Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, aktualisiert wird.
(4)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die nach Annahme der Verordnung in der Australischen Gruppe, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer sowie im Rahmen des Trägertechnologie-Kontrollregimes und des Wassenaar-Arrangements beschlossen wurden.
(5)
Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 veröffentlicht werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (ABl. C 7 E vom 10.1.2012, S. 28) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 21. Februar 2012 (ABl. C 107 E vom 13.4.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

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