Artikel 6 VO (EU) 2012/392

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienzklasse, zum Energieverbrauch je Zyklus, gegebenenfalls zur Kondensationseffizienzklasse, zur Nennkapazität, zur Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand, zur Dauer des unausgeschalteten Zustands, zur Programmdauer und zu den Luftschallemissionen nach dem Verfahren gemäß Anhang V.

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