Artikel 9 VO (EU) 2012/392

Übergangsbestimmungen

(1) Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 29. September 2013 veröffentlicht wird.

(2) Haushaltswäschetrockner, die vor dem 29. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 95/13/EG entsprechen.

(3) Haushaltswäschetrockner, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 29. Mai 2013 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, sind als den Bestimmungen der Richtlinie 95/13/EG entsprechend anzusehen.

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