Artikel 1 VO (EU) 2012/394
Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2012/13 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 1350000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 170199.
(2) Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen
- a)
- Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien(1), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;
- b)
- Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
- c)
- europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: Gibraltar.
Fußnote(n):
- (1)
Einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.
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