Artikel 1 VO (EU) 2012/394

Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker

(1) Für das Wirtschaftsjahr 2012/13 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 1350000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 170199.

(2) Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen

a)
Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien(1), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;
b)
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
c)
europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: Gibraltar.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

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