ANHANG VO (EU) 2012/401

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine konisch geformte Ware (etwa 40 cm hoch) bestehend aus zwei zusammengenähten dreieckigen roten Vliesstoffteilen mit einem weißen Besatz am unteren Rand und einer weißen Bommel an der Spitze.

(Kopfbedeckung)

(siehe Abbildung Nr. 658)(*)

65050090

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6505 und 65050090.

Abgesehen von Puppenhüten und anderen Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikeln werden Hüte und andere Kopfbedeckungen aller Art, unabhängig von ihrem Material und ihrem Verwendungszweck in Kapitel 65 eingereiht (siehe HS-Erläuterungen zu Kapitel 65, Allgemeines, Absatz 1).

Aus einem oder mehreren Stücken von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellte Kopfbedeckungen werden in Position 6505 eingereiht (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 6505, Absatz 1).

Gemäß Anmerkung 1 o) zu Abschnitt XI (Spinnstoffe und Waren daraus) sind Kopfbedeckungen des Kapitels 65 von diesem Abschnitt ausgeschlossen.

Spinnstoffwaren, die einen Gebrauchswert haben, sind von Kapitel 95 ausgeschlossen, auch wenn sie ein festliches Design aufweisen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9505 Buchstabe A, letzter Absatz). Eine Einreihung in die Unterposition 95051090 als andere Weihnachtsartikel ist daher ausgeschlossen.

Die Ware weist eindeutig die Merkmale einer Kopfbedeckung auf und ist dazu bestimmt, als solche getragen zu werden.

Die Ware ist daher als Kopfbedeckung in den KN-Code 65050090 einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildung dient lediglich der Information.

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