Präambel VO (EU) 2012/410

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.
(2)
Angesichts der ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP vom 14. Mai 2012 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen in Syrien(2) sollten weitere Personen und Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
(3)
Außerdem sollten die Angaben zu drei der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen auf den neuesten Stand gebracht werden; eine Person sollte dort nicht mehr aufgeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(2)

Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

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