Präambel VO (EU) 2012/414
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnende Enzymzubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern, Legehennen, Mastenten, Masttruthühnern und abgesetzten Ferkeln zugelassen.
- (2)
- Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt und die empfohlene Mindestdosis für die Verwendung bei Masttruthühnern von 1000 FTU/kg auf 500 FTU/kg Alleinfuttermittel gesenkt werden. Zur Stützung dieses Antrags wurden sachdienliche Daten vorgelegt.
- (3)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zog in ihrem Gutachten vom 13. November 2011 den Schluss, dass die betreffende Zubereitung bei Masttruthühnern die Phosphor-Verwertung in der beantragten Mindestdosis von 500 FTU/kg(3) Alleinfuttermittel verbessern kann.
- (4)
- Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 14.
- (3)
EFSA Journal 2012; 10(1):2533.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.