Präambel VO (EU) 2012/414

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnende Enzymzubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern, Legehennen, Mastenten, Masttruthühnern und abgesetzten Ferkeln zugelassen.
(2)
Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt und die empfohlene Mindestdosis für die Verwendung bei Masttruthühnern von 1000 FTU/kg auf 500 FTU/kg Alleinfuttermittel gesenkt werden. Zur Stützung dieses Antrags wurden sachdienliche Daten vorgelegt.
(3)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zog in ihrem Gutachten vom 13. November 2011 den Schluss, dass die betreffende Zubereitung bei Masttruthühnern die Phosphor-Verwertung in der beantragten Mindestdosis von 500 FTU/kg(3) Alleinfuttermittel verbessern kann.
(4)
Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 14.

(3)

EFSA Journal 2012; 10(1):2533.

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