Artikel 3 VO (EU) 2012/43

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„EU-Schiff” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;
b)
„EU-Gewässer” die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;
c)
„zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
d)
„Quote” einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC;
e)
„internationale Gewässer” die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;
f)
„Maschenöffnung” die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008(1);
g)
„Fischereiflottenregister der EU” das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;
h)
„Fischereilogbuch” das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

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