Artikel 3 VO (EU) 2012/43
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „EU-Schiff” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;
- b)
- „EU-Gewässer” die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;
- c)
- „zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
- d)
- „Quote” einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC;
- e)
- „internationale Gewässer” die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;
- f)
- „Maschenöffnung” die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008(1);
- g)
- „Fischereiflottenregister der EU” das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;
- h)
- „Fischereilogbuch” das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).
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