Artikel 7 VO (EU) 2012/43

Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

(1) Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaaten Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen. Die zusätzliche Zuteilung übersteigt nicht die Grenzen, die in Anhang I als Prozentsatz der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote genannt sind.

(2) Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)
Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen,
b)
die zusätzliche Zuteilung für ein einzelnes Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentieren Fischerei teilnimmt, beträgt nicht mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem es gehört, zu erwartenden Rückwürfe und steigert die ursprüngliche Quote der Schiffe auf keinen Fall um mehr als 30 %, und
c)
alle Fänge jedes Schiffes aus dem jeweiligen Bestand, für den die zusätzliche Zuteilung erfolgt, müssen auf die ihm zugeteilte Gesamtmenge angerechnet werden.

Ungeachtet des Buchstaben b kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zuteilung im Umfang von mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem das betreffende Schiff gehört, zu erwartenden Rückwürfe gewähren, sofern

i)
die zu erwartenden Rückwürfe bei dem betreffenden Schiffstyp weniger als 10 % betragen,
ii)
nachgewiesen werden kann, dass die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist, und
iii)
eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Rückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2012 von diesen Versuchen aus.

(4) Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach Absatz 1 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

a)
die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;
b)
technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;
c)
Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;
d)
die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe und
e)
die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2011 getätigt haben.

(5) Die Kommission kann verlangen, dass die Abschätzung der zu erwartenden Rückwürfe bei dem Schiffstyp gemäß Absatz 2 Buchstabe b einer Wissenschaftseinrichtung zur Überprüfung vorgelegt wird. Ohne eine Bestätigung dieser Abschätzung setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission schriftlich von den Maßnahmen in Kenntnis, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die betroffenen Schiffe die Bedingung für die zu erwartenden Rückwürfe im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.