ANHANG IIC VO (EU) 2012/43

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN ICES-GEBIET VIIe

KAPITEL I

1.
Anwendungsbereich

1.1.
Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im ICES-Gebiet VIIe fischen. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2012 für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013.
1.2.
Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)
ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2012 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen,
b)
sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen und
c)
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2012 und 31. Januar 2013 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2012 getätigten Seezungenfänge dieser Schiffe.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.
Fanggeräte

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;
b)
stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

3.
Einschränkung der Fangtätigkeit

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der EU registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die in Kapitel III angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen.

KAPITEL II

4.
Zugelassene Schiffe

4.1.
Schiffe, die unter Nummer 2 dieses Anhangs genanntes Fanggerät einsetzen, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fanggenehmigung sein, um in dem unter Nummer 1.1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können.
4.2.
Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen im Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2011 keine derartige Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, er stellt sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.3.
Allerdings kann Schiffen, die bereits mit einem Fanggerät aus einer unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppe gefischt haben, die Genehmigung erteilt werden, ein anderes Fanggerät einzusetzen, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt wurde wie für das erstgenannte Gerät.
4.4.
Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einem Fanggerät aus einer Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer zulässigen Übertragung gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und gemäß Nummer 10 oder Nummer 11 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

KAPITEL III

5.
Höchstanzahl Tage

Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2012 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf, nach Fanggerätgruppen

Fanggeräte nach Nummer 2

Bezeichnung

Eingesetzt werden nur Fanggeräte nach Nummer 2

Westlicher Ärmelkanal
2a)Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm164
2b)stationäre Netze mit Maschenöffnungen ≤ 220 mm164

6.
Kilowatt-Tage-Regelung

6.1.
Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2012 über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätgruppen in Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätgruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.
6.2.
Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde.
6.3.
Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)
Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;
b)
Anzahl Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Anzahl Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.

6.4.
Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.
Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

7.1.
Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 erfolgt ist, kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.
7.2.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die diese Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
7.3.
Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.
7.4.
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet bis zum 15. Juni 2012 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)
Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;
b)
die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe.

7.5.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats weist die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die unter Nummer 5 genannte Anzahl hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zu. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
7.6.
Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2012 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen.
7.7.
Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm bereits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2012 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zusätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertetet wird. Ein Mitgliedstaat, der eine Neubewertung der Anzahl Tage beantragt hat, ist bis auf weiteres befugt, 50 % der zusätzlichen Anzahl Tage neu zu verteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

8.
Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Beobachtern

8.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätgruppen nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008(1) für nationale Programme hinaus.
8.2.
Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.
8.3.
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.
8.4.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
8.5.
Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

9.
Allgemeine Pflichten

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.
Bewirtschaftungszeiträume

10.1.
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
10.2.
Die Zahl der Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.
10.3.
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe im Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

11.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

11.1.
Ein Mitgliedstaat kann einem Schiff unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.
11.2.
Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
11.3.
Die Übertragung von Tagen nach Nummer 11.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 einsetzen.
11.4.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

12.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2, 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

13.
Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Gebiet VIIe.

14.
Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, stellen die Mitgliedstaaten auf vierteljährlicher Grundlage die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe zusammen, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

15.
Übermittlung der einschlägigen Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2011 und 2012 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

MitgliedstaatFanggerätJahrKumulierte Aufwandsmeldung
(1)(2)(3)(4)

Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(2)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
Fanggerät
2

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT=
Baumkurren ≥ 80 mm
GN=
Kiemennetz < 220 mm
TN=
Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm
(3)
Jahr
4entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
7RKumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres

Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

MitgliedstaatCFRÄußere KennzeichenDauer des BewirtschaftungszeitraumsGemeldetes FanggerätVerfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten FanggeräteZahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurdenÜbertragung von Tagen
Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3
(1)(2)(3)(4)(5)(5)(5)(5)(6)(6)(6)(6)(7)(7)(7)(7)(8)

Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(3)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
CFR
12

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)
Äußere Kennzeichen
14LGemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
2LDauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
(5)
Gemeldetes Fanggerät
2L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT=
Baumkurren ≥ 80 mm
GN=
Kiemennetz < 220 mm
TN=
Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm
(6)
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
3LAnzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
(8)
Anzahl Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
3LAnzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
(9)
Übertragung von Tagen
4LFür abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage” und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage” angeben

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

(2)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(3)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

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