Präambel VO (EU) 2012/43

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(3)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat, für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.
(4)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(5)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2), ausgeübt werden.
(6)
Wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.
(7)
Bei bestimmten TACs können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Ziel solcher Initiativen ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, die Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen ausschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden, und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren. So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von Überwachungskameras derzeit Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien, zur Einschränkung der Rückwürfe, solange die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) einzuhalten sind.
(8)
Die TACS sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren, und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und der betroffenen Regionalbeiräte zum Ausdruck gebracht haben.
(9)
Die TACS für Bestände, für die Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACS für Seehecht, Kaisergranat und Seezunge in der Biskaya und im westlichen Ärmelkanal, für Hering in den Gewässern westlich Schottlands und für Kabeljau im Kattegat, westlich Schottlands und in der Irischen See nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands(4); Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel(5); Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya(6); Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal(7); Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen(8); Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(9) ( „Kabeljau-Plan” ).
(10)
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(11)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACS und Quoten(10) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
(12)
Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fangtätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingestellt werden.
(13)
Kaisergranat wird in gemischten Grundfischereien zusammen mit verschiedenen anderen Arten gefangen. In dem als Porcupine Bank bekannten Gebiet westlich Irlands sollten die Kaisergranatfänge nach den Empfehlungen wissenschaftlicher Gutachten im Jahr 2012 nicht zunehmen. Um einen Beitrag zur weiteren Erholung dieses Bestands zu leisten, ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Teil dieses Gebiets und in bestimmten Zeiträumen auf pelagische Arten zu beschränken, bei denen kein Kaisergranat mitgefangen wird.
(14)
Da wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass die TAC-Gebiete für Pollack verschiedenen biologischen Beständen entsprechen, und da diese Art vom Norden der Britischen Inseln bis in den Süden der Iberischen Halbinsel durchgängig verbreitet ist, sollte es im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten zulässig sein, in Bezug auf einige TAC-Gebiete eine flexible Vereinbarung anzuwenden.
(15)
Für 2012 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008(11) festgelegt werden.
(16)
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik(12), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Es muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Anlandedaten für die Bestände übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
(17)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Europäischen Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2012 gelten sollten. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(18)
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist geltendes Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)

ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)

ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(6)

ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

(7)

ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(8)

ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(9)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(10)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(11)

ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(12)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

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