Artikel 12 VO (EU) 2012/433

Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

Die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 erfolgt anhand des Formblatts für die Hafenstaatkontrolle (Port State Control – PSC) in Anhang VIII, wobei Teil A ordnungsgemäß wie folgt auszufüllen ist:

a)
Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge mitführt;
b)
Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war, wobei die Angaben getrennt für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, zu machen sind.

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