Artikel 3 VO (EU) 2012/433
Beteiligung der Europäischen Union
(1) Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannte Liste enthält, nach Arten aufgeschlüsselt, die zur Befischung einer oder mehrerer regulierter Arten zugelassenen Fischereifahrzeuge.
Gegebenenfalls enthält die Liste die jedem Schiff zugeteilte CFR-Nummer.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege unverzüglich die Fischereifahrzeuge mit, deren Fangerlaubnis für den Regelungsbereich entzogen oder ausgesetzt wurde.
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