Artikel 9 VO (EU) 2012/433
Inspektionstätigkeit
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur entsprechend dem Formular in Anhang V Angaben zu Datum und Uhrzeit der Aufnahme und der Beendigung des Einsatzes von Inspektionsschiffen und –flugzeugen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010.
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