Artikel 1 VO (EU) 2012/437
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Taiwan oder Thailand in die Union versandten Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 (TARIC-Codes 7019510012, 7019510013, 7019590012 und 7019590013) eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.