Artikel 19 VO (EU) 2012/44

Haie

(1) Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2) Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3) Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4) Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5) Das Mitführen an Bord des Seidenhais (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

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