Artikel 27 VO (EU) 2012/44
Grundfischereien
Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge auf
- a)
- den Jahresdurchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums und
- b)
- diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während einer vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.
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