Artikel 27 VO (EU) 2012/44

Grundfischereien

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge auf

a)
den Jahresdurchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums und
b)
diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während einer vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

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