Artikel 4 VO (EU) 2012/44
Fanggebiete
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
- a)
- Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009(1);
- b)
- „Skagerrak” ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
- c)
- „Kattegat” ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
- d)
- die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009(2);
- e)
- die NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 217/2009(3);
- f)
- der „SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensbereich” ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik(4);
- g)
- der „ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensbereich” ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik(5);
- h)
- der „CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich” ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004(6);
- i)
- der „IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich” ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde(7);
- j)
- der „IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Übereinkommensbereich” ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean(8);
- k)
- der „SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich” ist der geografische Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Bereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean(9) und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas;
- l)
- der „WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich” ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik(10);
- m)
- die „Hohe See des Beringmeers” ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).
- (4)
Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).
- (5)
Beitritt der EU mit dem Beschluss 86/238/EWG (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97, 1.4.2004, S. 16).
- (7)
Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).
- (8)
Beitritt der EU mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).
- (9)
Geschlossen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).
- (10)
Beitritt der EU mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.