ANHANG IC VO (EU) 2012/44

NORDWESTATLANTIK

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Alle TAC und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union 0 (1)
TAC 0 (1)
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union 0 (3)
TAC 0 (3)
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland 103
Deutschland 432
Lettland 103
Litauen 103
Polen 352 (4)
Spanien 1328
Frankreich 185
Portugal 1821 (5)
Vereinigtes Königreich 865
Union 5292 (6)
TAC 9280
Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(WIT/N2J3KL)

Union 0 (7)
TAC 0 (7)
Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Union 0 (8)
TAC 0 (8)
Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union 0 (9)
TAC 0 (9)
Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union 0 (10)
TAC 0 (10)
Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland 128 (11) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Lettland 128 (11)
Litauen 128 (11)
Polen 227 (11)
Union entfällt(11)(12)
TAC 34000
Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union 0 (13)
TAC 17000
Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union 0 (14)
TAC 0 (14)
Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3L(15)

(PRA/N3L.)

Estland 134 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Lettland 134
Litauen 134
Polen 134 (16)
Spanien 105,5
Portugal 28,5 (17)
Union 670 (18)
TAC 12000
Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M(19)

(PRA/*N3M.)

TAC entfällt(20)(21)
Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland 328 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Deutschland 335
Lettland 46
Litauen 23 (22)
Spanien 4486
Portugal 1875 (23)
Union 7093 (24)
TAC 12098
Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Spanien 4132 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Portugal 802
Estland 343
Litauen 75
Union 5352
TAC 8500
Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland 297
Deutschland 203
Lettland 297
Litauen 297
Portugal 0 (25)
Union 1094 (26)
TAC 6000
Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland 1571 (27) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Deutschland 513 (27)
Spanien 233 (27)
Lettland 1571 (27)
Litauen 1571 (27)
Portugal 2354 (27) (28)
Union 7813 (27) (29)
TAC 6500 (27)
Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien 1771 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Portugal 5229
Polen 0 (30)
Union 7000 (31)
TAC 20000
Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Bereiche 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland 0 (32)
Litauen 0 (32)
TAC 0 (32)
Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien 1273 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Portugal 1667
Union 2940
TAC 5000

Fußnote(n):

(1)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

(3)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(4)

Von dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten auf ein Drittland eine Menge von 133 t abgezogen.

(5)

Zu dieser Quote wird nach Übertragungen von Fangmöglichkeiten mit Drittländern eine zusätzliche Menge von 131,5 t hinzugefügt.

(6)

Von dieser Quote wird nach Übertragungen von Fangmöglichkeiten mit Drittländern eine Menge von 1,5 t abgezogen.

(7)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(8)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(9)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(10)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(11)

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 zu fischen.

(12)

Kein festgesetzter EU-Anteil. Eine Menge von 29458 t ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

(13)

Trotz einer gemeinsam bewirtschafteten Quote von 85 Tonnen für die EU wird die Menge auf 0 gesetzt. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(14)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(15)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Breitengrad N Längengrad W
1 47° 20′ 0 46° 40′ 0
2 47° 20′ 0 46° 30′ 0
3 46° 00′ 0 46° 30′ 0
4 46° 00′ 0 46° 40′ 0
(16)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 266 t hinzugefügt.

(17)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 133 t hinzugefügt.

(18)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von Drittländern eine zusätzliche Menge von 399 t hinzugefügt.

(19)

Dieser Bestand darf auch im Bereich 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Breitengrad N Längengrad W
1 47° 20′ 0 46° 40′ 0
2 47° 20′ 0 46° 30′ 0
3 46° 00′ 0 46° 30′ 0
4 46° 00′ 0 46° 40′ 0

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2012 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Breitengrad N Längengrad W
1 47° 55′ 0 45° 00′ 0
2 47° 30′ 0 44° 15′ 0
3 46° 55′ 0 44° 15′ 0
4 46° 35′ 0 44° 30′ 0
5 46° 35′ 0 45° 40′ 0
6 47° 30′ 0 45° 40′ 0
7 47° 55′ 0 45° 00′ 0
(20)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fanggenehmigungen und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Höchstanzahl Fangtage
Dänemark 0 0
Estland 0 0
Spanien 0 0
Lettland 0 0
Litauen 0 0
Polen 0 0
Portugal 0 0
(21)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(22)

Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 19,6 t hinzugefügt.

(23)

Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt.

(24)

Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von Drittländern eine zusätzliche Menge von 29,6 t hinzugefügt.

(25)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 454 t hinzugefügt.

(26)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 454 t hinzugefügt.

(27)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 6500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, muss die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt werden.

(28)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 675 t hinzugefügt.

(29)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 675 t hinzugefügt.

(30)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 150 t hinzugefügt.

(31)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 150 t hinzugefügt.

(32)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

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