ANHANG IC VO (EU) 2012/44

NORDWESTATLANTIK

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Alle TAC und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union0(1)
TAC0(1)
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union0(3)
TAC0(3)
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland103
Deutschland432
Lettland103
Litauen103
Polen352(4)
Spanien1328
Frankreich185
Portugal1821(5)
Vereinigtes Königreich865
Union5292(6)
TAC9280
Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(WIT/N2J3KL)

Union0(7)
TAC0(7)
Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Union0(8)
TAC0(8)
Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union0(9)
TAC0(9)
Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union0(10)
TAC0(10)
Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland128(11) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Lettland128(11)
Litauen128(11)
Polen227(11)
Unionentfällt(11)(12)
TAC34000
Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union0(13)
TAC17000
Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union0(14)
TAC0(14)
Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3L(15)

(PRA/N3L.)

Estland134 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Lettland134
Litauen134
Polen134(16)
Spanien105,5
Portugal28,5(17)
Union670(18)
TAC12000
Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M(19)

(PRA/*N3M.)

TACentfällt(20)(21)
Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland328 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Deutschland335
Lettland46
Litauen23(22)
Spanien4486
Portugal1875(23)
Union7093(24)
TAC12098
Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Spanien4132 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Portugal802
Estland343
Litauen75
Union5352
TAC8500
Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland297
Deutschland203
Lettland297
Litauen297
Portugal0(25)
Union1094(26)
TAC6000
Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland1571(27) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Deutschland513(27)
Spanien233(27)
Lettland1571(27)
Litauen1571(27)
Portugal2354(27)(28)
Union7813(27)(29)
TAC6500(27)
Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien1771 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Portugal5229
Polen0(30)
Union7000(31)
TAC20000
Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Bereiche 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland0(32)
Litauen0(32)
TAC0(32)
Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien1273 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Portugal1667
Union2940
TAC5000

Fußnote(n):

(1)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

(3)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(4)

Von dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten auf ein Drittland eine Menge von 133 t abgezogen.

(5)

Zu dieser Quote wird nach Übertragungen von Fangmöglichkeiten mit Drittländern eine zusätzliche Menge von 131,5 t hinzugefügt.

(6)

Von dieser Quote wird nach Übertragungen von Fangmöglichkeiten mit Drittländern eine Menge von 1,5 t abgezogen.

(7)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(8)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(9)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(10)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(11)

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 zu fischen.

(12)

Kein festgesetzter EU-Anteil. Eine Menge von 29458 t ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

(13)

Trotz einer gemeinsam bewirtschafteten Quote von 85 Tonnen für die EU wird die Menge auf 0 gesetzt. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(14)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(15)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

PunktBreitengrad NLängengrad W
147° 20′ 046° 40′ 0
247° 20′ 046° 30′ 0
346° 00′ 046° 30′ 0
446° 00′ 046° 40′ 0
(16)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 266 t hinzugefügt.

(17)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 133 t hinzugefügt.

(18)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von Drittländern eine zusätzliche Menge von 399 t hinzugefügt.

(19)

Dieser Bestand darf auch im Bereich 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

PunktBreitengrad NLängengrad W
147° 20′ 046° 40′ 0
247° 20′ 046° 30′ 0
346° 00′ 046° 30′ 0
446° 00′ 046° 40′ 0

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2012 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

PunktBreitengrad NLängengrad W
147° 55′ 045° 00′ 0
247° 30′ 044° 15′ 0
346° 55′ 044° 15′ 0
446° 35′ 044° 30′ 0
546° 35′ 045° 40′ 0
647° 30′ 045° 40′ 0
747° 55′ 045° 00′ 0
(20)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fanggenehmigungen und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

MitgliedstaatHöchstanzahl SchiffeHöchstanzahl Fangtage
Dänemark00
Estland00
Spanien00
Lettland00
Litauen00
Polen00
Portugal00
(21)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(22)

Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 19,6 t hinzugefügt.

(23)

Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt.

(24)

Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von Drittländern eine zusätzliche Menge von 29,6 t hinzugefügt.

(25)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 454 t hinzugefügt.

(26)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 454 t hinzugefügt.

(27)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 6500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, muss die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt werden.

(28)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 675 t hinzugefügt.

(29)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 675 t hinzugefügt.

(30)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 150 t hinzugefügt.

(31)

Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 150 t hinzugefügt.

(32)

Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.