ANHANG IV VO (EU) 2012/44
ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)
- 1.
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Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 60 Frankreich 8 Union 68
- 2.
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Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 119 Frankreich 132 Italien 30 Zypern 7 Malta 28 Union 316
- 3.
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Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen
Italien 12 Union 12
- 4.
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Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen
Tabelle A
Anzahl Fischereifahrzeuge Zypern Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta(2) Ringwadenfänger 1 1 12 17 6 1 Langleinenfänger 7 (3) 0 30 8 25 28 Köderschiffe 0 0 0 8 60 0 Handleinenfänger 0 0 0 29 2 0 Trawler 0 0 0 60 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(4) 0 35 0 87 32 0 Tabelle B
Gesamtkapazität in BRZ Zypern Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta(5) Ringwadenfänger noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen Langleinenfänger noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen Köderschiffe noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen Handleinenfänger noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen Trawler noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen noch festzulegen
- 5.
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Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf
Anzahl Tonnare Spanien 5 Italien 6 Portugal 1 (6)
- 6.
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Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann
Tabelle A
Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl Betriebe Kapazität in Tonnen Spanien 14 11852 Italien 15 13000 Griechenland 2 2100 Zypern 3 3000 Malta 8 12300 Tabelle B
Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5855 Italien 3764 Griechenland 785 Zypern 2195 Malta 8768
Fußnote(n):
- (1)
Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.
- (2)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
- (3)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
- (4)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
- (5)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
- (6)
Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
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