Präambel VO (EU) 2012/440

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 815/2008(3) gewährte die Kommission Kap Verde eine Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011(4) gewährte die Kommission Kap Verde eine neue Abweichung von diesen Ursprungsregeln(5). Diese Abweichung ist am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
(2)
Mit Schreiben vom 21. November 2011 beantragte Kap Verde eine Verlängerung der abweichenden Regelung um drei Jahre, d. h. von 2012 bis 2014. Der Antrag betrifft 2500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht.
(3)
Aufgrund der ursprünglich gewährten Jahresgesamtmengen hat sich die Lage der Fischverarbeitungsindustrie von Kap Verde in den Jahren 2008 bis 2011 spürbar verbessert. Diese Mengen brachten zudem für die handwerkliche Fischereiflotte in Kap Verde, die für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist, einen gewissen Aufschwung mit sich. Damit dieser Aufschwung der kapverdischen Flotte jedoch das angestrebte Ausmaß erreicht, müssen die verfügbaren erhöhten Kapazitäten beibehalten werden, um die fischverarbeitenden Unternehmen Kap Verdes ausreichend mit Ursprungsrohwaren beliefern zu können.
(4)
Im Antrag wird ausgeführt, dass die Fischverarbeitungsindustrie ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten haben wird, ihre Ausfuhren in die Europäische Union aufrechtzuerhalten, was einen weiteren Ausbau der kleinen pelagischen Fangflotte Kap Verdes verhindern könnte.
(5)
Zweck der Abweichung ist es, Kap Verde ausreichend Zeit einzuräumen, um sich umzustellen und den Präferenzursprungsregeln uneingeschränkt nachzukommen. Zur Konsolidierung der im Rahmen der Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte von Kap Verde bereits erzielten Ergebnisse ist zusätzliche Zeit erforderlich.
(6)
Im Interesse einer Befristung auf den Zeitraum, den Kap Verde benötigt, bis es den Regeln uneingeschränkt nachkommen kann, sollte die Abweichung für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. von 2012 bis 2014 für jährlich 2500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden.
(7)
Um eine Unterbrechung der Einfuhren aus Kap Verde in die Europäische Union zu vermeiden, sollte die Abweichung rückwirkend ab 1. Januar 2012 gewährt werden.
(8)
Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 16041511 und ex16041997 ausschließlich Makrele oder Unechter Bonito oder Fregattmakrele der HS-Position 0302 oder 0303 als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, damit das Filet von Makrelen, Unechtem Bonito und Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, für die Ausnahmeregelung in Betracht kommen.
(9)
Da der KN-Code 16041998 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch den KN-Code 16041997 ersetzt wurde, ist es angebracht, die KN-Codes für die Erzeugnisse, für die die Abweichung gewährt wird, zu aktualisieren.
(10)
Die Verordnung (EU) Nr. 439/2011 ist daher entsprechend zu ändern.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 11.

(4)

ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 1.

(5)

ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1.

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