Präambel VO (EU) 2012/441

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Bifenazat, Bifenthrin, Chlorthalonil, Deltamethrin, Etoxazol, Glyphosat, Metalaxyl-M und Triazophos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Boscalid, Chlorantraniliprol, Clothianidin, Cyproconazol, Dicamba, Difenoconazol, Dinocap, Fenpyroximat, Flubendiamid, Fludioxonil, Meptyldinocap, Novaluron und Thiamethoxam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Cadusafos wurden bislang noch in keinem Anhang der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Metalaxyl-M für die Anwendung bei Kopfsalat, Feldsalat/Vogerlsalat, Endivien, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, Rucola, Rotem Senf, Blättern und Sprossen von Brassica wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Feldsalat/Vogerlsalat, Kopfsalat, Endivien, Kresse, Rucola, Blättern und Sprossen von Brassica, Spinat, Mangold und frischen Kräutern gestellt. Bezüglich Glyphosat wurde ein solcher Antrag für Linsen gestellt. Bezüglich Chlorantraniliprol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Erdbeeren, Bohnen und Erbsen mit und ohne Hülsen, Linsen, anderen Hülsenfrüchten, Artischocken, Reis und Kaffeebohnen gestellt.
(4)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für den Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten(2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6)
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass die Angaben zur Anwendung von Fludioxonil bei Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Rucola, Blättern und Sprossen von Brassica und frischen Kräutern nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu unterstützen. Bezüglich der Anwendung von Chlorantraniliprol bei Bohnen ohne Hülsen, Erbsen mit und ohne Hülsen, Linsen und anderen Hülsenfrüchten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Daten nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu unterstützen.
(7)
Bezüglich aller anderen Anwendungen kam die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die Änderungen der Rückstandshöchstgehalte entsprechend der Empfehlung der Behörde im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften von Metalaxyl-M berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
(8)
Am 9. Juli 2011 nahm die Codex-Alimentarius-Kommission (CAC)(3) Höchstwerte für Bifenazat, Bifenthrin, Boscalid, Cadusafos, Chlorantraniliprol, Chlorthalonil, Clothianidin, Cyproconazol, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Dinocap, Etoxazol, Fenpyroximat, Flubendiamid, Fludioxonil, Meptyldinocap, Novaluron, Thiamethoxam und Triazophos an. Diese Codex-Höchstwerte sollten in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als RHG aufgenommen werden, mit Ausnahme derjenigen Werte, die für eine europäische Verbrauchergruppe nicht sicher sind und für die die Union bei der CAC einen Vorbehalt(4) geltend gemacht hat.
(9)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen und dem wissenschaftlichen Bericht der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for metalaxyl-M in lettuce and other salad plants. EFSA Journal 2012; 10(1):2549. [25 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2549. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRL for glyphosate on lentils plants. EFSA Journal 2012; 10(1):2550. [25 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2550. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for fludioxonil in leafy crops. EFSA Journal 2011; 9(12):2487. [27 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2487. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal

(3)

Berichte des Codex-Komitees für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln unter:

http://www.codexalimentarius.net/download/report/767/REP11_CACe.pdf

ALINORM 10/34/REP. JOINT FAO/WHO FOOD STANDARDS PROGRAMME CODEX ALIMENTARIUS COMMISSION. ANLAGEN II und III. 34. Sitzung. International Conference Centre, Genf, Schweiz, 4.-9. Juli 2011.

(4)

Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 43. Sitzung des CCPR

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA – Veröffentlicht am 7. September 2011

(http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/2360.htm)

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