Präambel VO (EU) 2012/447
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 muss eine Ratingagentur Ratingmethoden anwenden, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.
- (2)
- Diese Verordnung ist notwendig, um Transparenz bei der Bewertung durch die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission(2) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Anforderungen zu gewährleisten.
- (3)
- Die ESMA muss bei der Prüfung von Anträgen auf Registrierung gemäß Artikel 15 der Verordnung bewerten, ob die Ratingagenturen die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllen. Nach der Registrierung sollte die ESMA im Rahmen ihrer kontinuierlichen Aufsicht bewerten, ob die Ratingagenturen die Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 dauerhaft einhalten, und zwar immer dann, wenn sie eine solche Bewertung für erforderlich hält.
- (4)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und insbesondere gemäß Artikel 23, dürfen die ESMA, die Kommission oder die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden nehmen. Daher sollten in dieser Verordnung die Vorschriften für die Bewertung dieser Methoden festgelegt werden. Jedoch sollte nicht festgelegt werden, dass diese Behörden über die Genauigkeit eines anhand dieser Methoden erstellten Ratings entscheiden.
- (5)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2, wenn er in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gelesen wird, muss eine Ratingagentur eine Überprüfungsstelle schaffen, die für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen, sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente, zuständig ist.
- (6)
- Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die die ESMA der Kommission nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Billigung vorgelegt hat.
- (7)
- Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, potenziell damit verbundene Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Zusätzlich hat die ESMA im Mai 2011 eine Sondierung eingeleitet, um Informationen von den Marktteilnehmern einzuholen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
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