Artikel 11 VO (EU) 2012/449

Organisationsstruktur

(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für die Compliance-Funktion gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, die Überprüfungsstelle gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

Die gemäß diesem Absatz mitgeteilten Angaben umfassen die in Anhang IV Nummern 1, 3 und 4 beschriebenen Informationen.

(2) Werden die unter Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren auf Ebene einer Unternehmensgruppe umgesetzt, so liefert die Ratingagentur der ESMA zusätzlich die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen.

(3) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die in Anhang X beschriebenen Informationen.

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