ANHANG IV VO (EU) 2012/449

ORGANISATIONSSTRUKTUR

1.
Die Ratingagenturen übermitteln folgende Angaben zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Grundsätzen und Verfahren:

a)
Beschreibung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Beschäftigten;
b)
Beschreibung der Mechanismen zur Überwachung der Wirksamkeit der Grundsätze und Verfahren;
c)
Anzahl der Beschäftigten, Anteil des Zeitpersonals im Verhältnis zum Stammpersonal;
d)
Informationen über die Berichtslinien und die Häufigkeit der Berichterstattung und
e)
Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuständigen Stellen und den am Ratingverfahren direkt beteiligten Mitarbeitern sowie zwischen diesen Stellen und anderen Stellen.

2.
Werden die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen auf Ebene einer Unternehmensgruppe angewandt, so übermittelt die Ratingagentur der ESMA eine Kopie der einschlägigen Servicevereinbarungen, die sie mit anderen Mitgliedern der Gruppe eingegangen ist oder einzugehen plant, sowie folgende Informationen:

a)
eine Beschreibung der einschlägigen Aufgaben jedes Unternehmens der Gruppe, einschließlich in Drittländern niedergelassener Unternehmen;
b)
eine eindeutige Beschreibung des an der Wahrnehmung der Aufgabe beteiligten Unternehmens unter Angabe des Standorts;
c)
Informationen über die Berichtslinien und die Häufigkeit der Berichterstattung für jedes beteiligte Unternehmen und über die Art und Weise, wie in den einzelnen Unternehmen Informationen erfasst werden, und
d)
Informationen über in der Union hierfür bereitgestellte Ressourcen. Betrifft dies Humanressourcen, so gibt die Ratingagentur an, wie viel Zeit für diese Aufgabe aufgewandt wird (Vollzeitäquivalente).

3.
Die Ratingagenturen übermitteln folgende Informationen über ihre Compliance-Funktion:

a)
Grundsätze und Verfahren für Meldungen gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
b)
Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Compliance-Funktion,
c)
aktuellster Bericht des Compliance-Beauftragten,
d)
Arbeitsplan für die nächsten drei Jahre.

4.
Die Ratingagenturen übermitteln folgende Informationen über die interne Revisionsstelle, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt:

a)
Beschreibung der Entwicklung und Anwendung der internen Revisionsmethodik unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale, des Umfangs, der Komplexität und der Risiken der Tätigkeiten der Ratingagentur;
b)
Arbeitsplan für die nächsten drei Jahre.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.