ANHANG VII VO (EU) 2012/449
ABGABE UND ÜBERPRÜFUNG VON RATINGS
- 1.
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Bei den Angaben zu den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grundsätzen und Verfahren für die Entwicklung, Validierung und Überprüfung der Ratingmethoden der Ratingagenturen ist Folgendes abzudecken:
- a)
- Zuständigkeiten und Verfahren für die Entwicklung und Genehmigung von Ratingmethoden, einschließlich Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüsse für Ratingmethoden und den Verfahren für die Auswahl der Mitglieder,
- b)
-
Zuständigkeiten und Verfahren für die Ratingmethoden, einschließlich:
- i)
- Überprüfung und Validierung der Ratingmethoden;
- ii)
- Validierung der Ratingmethoden auf der Grundlage historischer Daten, einschließlich Daten über die Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Rückvergleich. Ferner teilen die Ratingagenturen die Ergebnisse von Validierungen/Rückvergleichen der letzten drei Jahre mit, sofern quantitative Daten verfügbar sind;
- iii)
- Berichterstattung über die Ergebnisse der Überprüfung der Ratingmethoden und
- iv)
- Umsetzung von Änderungen bei Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen.
- 2.
-
Bei den Angaben zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Grundsätzen und Verfahren für die Abgabe von Ratings ist Folgendes abzudecken:
- a)
- Abfolge der einzelnen Schritte bei der Erstellung von Ratings; Prozess der Überprüfung der Unterlagen der zu bewertenden Emittenten oder Wertpapiere, einschließlich Benchmarks zur Erleichterung der Überprüfung;
- b)
- Bewertung der Mindestanforderungen an Informationen für die Erstellung und Beibehaltung von Ratings unter Berücksichtigung öffentlicher und nicht öffentlicher Informationen;
- c)
- Kontrollmechanismen für die Abgabe von Ratings unter Einbeziehung von Emittent/Arrangeur/Anleger/Forderungsverwalter;
- d)
- Prozess der Zusammenstellung, Analyse und Auswertung der zur Festlegung von Ratings verwendeten Informationen, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Analysen anderer Ratingagenturen oder Dritter;
- e)
- Aufgaben und Zuständigkeiten von Ratinganalysten sowie Prozess und Verfahren für deren Auswahl für bestimmte Wertpapiere;
- f)
- Prozess der Genehmigung von Ratings, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen, die die Ratings genehmigen, sowie Prozess und Verfahren für deren Auswahl;
- g)
- wenn eine Ratingagentur Ratingausschüsse eingerichtet hat, Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorsitzenden dieser Ausschüsse, Angabe der verlangten Qualifikationen sowie Prozess und Verfahren für ihre Nominierung und
- h)
- Mindestqualifikationen der an Ratingentscheidungen beteiligten Personen.
- 3.
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Bei den Angaben zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e genannten Grundsätzen und Verfahren für die Veröffentlichung der Ratingentscheidungen ist Folgendes abzudecken:
- a)
- Verfahren für die Unterrichtung des bewerteten Unternehmens über die wichtigsten Gründe, auf denen das Rating beruht, spätestens zwölf Stunden vor Veröffentlichung des Ratings;
- b)
- Verfahren für Widersprüche gegen Ratings, falls die Ratingagentur ein solches Verfahren umgesetzt hat, und
- c)
- Verfahren zur Festlegung der dem Rating zugrunde liegenden wesentlichen Faktoren, die in die Pressemitteilungen oder -berichte aufgenommen werden.
- 4.
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Bei den Angaben zu den in Artikel 18 Buchstabe a genannten Grundsätzen und Verfahren für die Überwachung von Ratings ist Folgendes abzudecken:
- a)
- Überwachungsprozess, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten etwaiger Ratingausschüsse, und Beschreibung der Verfahren für die Genehmigung von Ratings;
- b)
- Aufgaben und Zuständigkeiten von Ratinganalysten;
- c)
- Prozess der Zusammenstellung, Analyse und Auswertung der zur Überwachung von Ratings verwendeten Informationen, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Analysen anderer Ratingagenturen oder Dritter;
- d)
- Verfahren (einschließlich eines Überblicks über die berücksichtigten Faktoren) und Zuständigkeiten für Entscheidungen über die Notwendigkeit einer offiziellen Überarbeitung von Ratings, einschließlich Ratingmaßnahmen;
- e)
- Verfahren und Zuständigkeiten für Entscheidungen über die offizielle Aussetzung oder den offiziellen Widerruf eines Ratings;
- f)
- Verfahren und Kontrollen für die Überprüfung von Ratings gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und
- g)
- Grundsätze, Verfahren und Kontrollen für die Einbeziehung der Emittenten oder Arrangeure.
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