ANHANG VII VO (EU) 2012/449

ABGABE UND ÜBERPRÜFUNG VON RATINGS

1.
Bei den Angaben zu den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grundsätzen und Verfahren für die Entwicklung, Validierung und Überprüfung der Ratingmethoden der Ratingagenturen ist Folgendes abzudecken:

a)
Zuständigkeiten und Verfahren für die Entwicklung und Genehmigung von Ratingmethoden, einschließlich Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüsse für Ratingmethoden und den Verfahren für die Auswahl der Mitglieder,
b)
Zuständigkeiten und Verfahren für die Ratingmethoden, einschließlich:

i)
Überprüfung und Validierung der Ratingmethoden;
ii)
Validierung der Ratingmethoden auf der Grundlage historischer Daten, einschließlich Daten über die Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Rückvergleich. Ferner teilen die Ratingagenturen die Ergebnisse von Validierungen/Rückvergleichen der letzten drei Jahre mit, sofern quantitative Daten verfügbar sind;
iii)
Berichterstattung über die Ergebnisse der Überprüfung der Ratingmethoden und
iv)
Umsetzung von Änderungen bei Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen.

2.
Bei den Angaben zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Grundsätzen und Verfahren für die Abgabe von Ratings ist Folgendes abzudecken:

a)
Abfolge der einzelnen Schritte bei der Erstellung von Ratings; Prozess der Überprüfung der Unterlagen der zu bewertenden Emittenten oder Wertpapiere, einschließlich Benchmarks zur Erleichterung der Überprüfung;
b)
Bewertung der Mindestanforderungen an Informationen für die Erstellung und Beibehaltung von Ratings unter Berücksichtigung öffentlicher und nicht öffentlicher Informationen;
c)
Kontrollmechanismen für die Abgabe von Ratings unter Einbeziehung von Emittent/Arrangeur/Anleger/Forderungsverwalter;
d)
Prozess der Zusammenstellung, Analyse und Auswertung der zur Festlegung von Ratings verwendeten Informationen, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Analysen anderer Ratingagenturen oder Dritter;
e)
Aufgaben und Zuständigkeiten von Ratinganalysten sowie Prozess und Verfahren für deren Auswahl für bestimmte Wertpapiere;
f)
Prozess der Genehmigung von Ratings, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen, die die Ratings genehmigen, sowie Prozess und Verfahren für deren Auswahl;
g)
wenn eine Ratingagentur Ratingausschüsse eingerichtet hat, Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorsitzenden dieser Ausschüsse, Angabe der verlangten Qualifikationen sowie Prozess und Verfahren für ihre Nominierung und
h)
Mindestqualifikationen der an Ratingentscheidungen beteiligten Personen.

3.
Bei den Angaben zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e genannten Grundsätzen und Verfahren für die Veröffentlichung der Ratingentscheidungen ist Folgendes abzudecken:

a)
Verfahren für die Unterrichtung des bewerteten Unternehmens über die wichtigsten Gründe, auf denen das Rating beruht, spätestens zwölf Stunden vor Veröffentlichung des Ratings;
b)
Verfahren für Widersprüche gegen Ratings, falls die Ratingagentur ein solches Verfahren umgesetzt hat, und
c)
Verfahren zur Festlegung der dem Rating zugrunde liegenden wesentlichen Faktoren, die in die Pressemitteilungen oder -berichte aufgenommen werden.

4.
Bei den Angaben zu den in Artikel 18 Buchstabe a genannten Grundsätzen und Verfahren für die Überwachung von Ratings ist Folgendes abzudecken:

a)
Überwachungsprozess, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten etwaiger Ratingausschüsse, und Beschreibung der Verfahren für die Genehmigung von Ratings;
b)
Aufgaben und Zuständigkeiten von Ratinganalysten;
c)
Prozess der Zusammenstellung, Analyse und Auswertung der zur Überwachung von Ratings verwendeten Informationen, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Analysen anderer Ratingagenturen oder Dritter;
d)
Verfahren (einschließlich eines Überblicks über die berücksichtigten Faktoren) und Zuständigkeiten für Entscheidungen über die Notwendigkeit einer offiziellen Überarbeitung von Ratings, einschließlich Ratingmaßnahmen;
e)
Verfahren und Zuständigkeiten für Entscheidungen über die offizielle Aussetzung oder den offiziellen Widerruf eines Ratings;
f)
Verfahren und Kontrollen für die Überprüfung von Ratings gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und
g)
Grundsätze, Verfahren und Kontrollen für die Einbeziehung der Emittenten oder Arrangeure.

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