ANHANG VIII VO (EU) 2012/449

UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Bei den Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten und den Bestimmungen für Ratinganalysten und andere, direkt an Ratingtätigkeiten beteiligte Personen ist Folgendes abzudecken:
a)
Ermittlung, Vermeidung, Offenlegung und Minderung von Interessenkonflikten aufgrund der Abgabe von Ratings oder der Bereitstellung von Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009;
b)
Trennung zwischen Ratingprozess und Verhandlungen über Gebühren, die die Ratingagentur von bewerteten Unternehmen und verbundenen Dritten erhält, gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009;
c)
Festlegung der Gebühren, die die Ratingagentur von bewerteten Unternehmen und verbundenen Dritten verlangt; Überwachung der vertraulichen Informationen, die von den bewerteten Unternehmen, verbundenen Dritten und sonstigen relevanten Einzelpersonen vorgelegt oder mit diesen geteilt werden, gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009;
d)
die in Anhang I Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Anforderungen an den Handel mit Wertpapieren, die von der Ratingagentur bewertet wurden oder Verpflichtungen eines von der Ratingagentur bewerteten Unternehmens beinhalten, mit Beschreibung der Art und Weise, wie die Ratingagentur für jedes ausstehende Rating die auf den einzelnen Ebenen und in den einzelnen Funktionen am Ratingprozess beteiligten Mitarbeiter bestimmt;
e)
die in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegte Anforderung bezüglich der Annahme von Geld, Geschenken oder Vorteilen und
f)
die Regeln für die Beendung des Arbeitsverhältnisses von Ratinganalysten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

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