Präambel VO (EU) 2012/449

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, insbesondere den Zielen einer besseren Qualität der Ratings in der Union, der finanziellen Stabilität sowie des Verbraucher- und Anlegerschutzes, sollte durch diese Verordnung sichergestellt werden, dass für die Übermittlung von Informationen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im Rahmen der Registrierungs- und Zertifizierungsverfahren einheitliche Regeln gelten, so dass die ESMA eine fundierte Entscheidung über die Registrierung oder Zertifizierung von Ratingagenturen treffen kann.
(2)
Der langfristige Nutzen zusätzlicher Informationen dürfte im Hinblick auf den Anlegerschutz und die finanzielle Stabilität gegenüber potenziellen kurzfristig anfallenden Mehrkosten für die Registrierung überwiegen.
(3)
In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, welche Informationen die Ratingagenturen der ESMA in ihren Registrierungsanträgen vorlegen müssen. Neu gegründete Ratingagenturen müssen bestimmte, in dieser Verordnung verlangte Angaben unter Umständen nicht vorlegen, wenn sie eine entsprechende Befreiung beantragt haben oder noch nicht über Erfahrungen im Ratinggeschäft verfügen oder weil andere Gründe vorliegen. Diese Verordnung sollten keine Zutrittsschranken für neu gegründete Ratingagenturen, die in den Markt eintreten wollen, schaffen. Antragsteller sollten allerdings eindeutig darlegen, weshalb ihr Antrag bestimmte Informationen nicht enthält.
(4)
Alle der ESMA übermittelten Informationen sollten auf einem dauerhafter Datenträger zur Verfügung gestellt werden, der eine Speicherung zur künftigen Einsicht ermöglicht. Um die von den Ratingagenturen vorgelegten Informationen leichter identifizieren zu können, sollten sämtliche Unterlagen eine Referenznummer erhalten.
(5)
Damit die ESMA feststellen kann, ob etwaige, aus den Tätigkeiten und Geschäftsinteressen der Eigentümer einer Ratingagentur erwachsende Interessenkonflikte die Unabhängigkeit der Ratingagentur gefährden können, sollten die Ratingagenturen dazu verpflichtet werden, Angaben über die Tätigkeiten ihrer Besitzer und die Eigentumsverhältnisse ihres Mutterunternehmens zu machen.
(6)
Ratingagenturen sollten Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitweise und Unabhängigkeit ihrer leitenden Gremien machen, damit die ESMA feststellen kann, ob die Strukturen der Unternehmensführung die Unabhängigkeit der Ratingagentur und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleisten.
(7)
Damit die ESMA bewerten kann, ob die Geschäftsleitung einer Ratingagentur gut beleumundet ist und über ausreichende Erfahrungen und Qualifikationen verfügt, sollten Ratingagenturen die Lebensläufe, aktuelle Strafregisterauszüge und Eigenerklärungen über den guten Leumund ihrer Geschäftsleitung vorlegen.
(8)
Um bewerten zu können, wie Interessenkonflikte beseitigt bzw. gehandhabt und offengelegt werden, sollten die Ratingagenturen der ESMA ein aktuelles Verzeichnis bestehender und potenzieller Interessenkonflikte vorlegen, das zumindest die Konflikte umfasst, die aus der Erbringung von Nebendienstleistungen, der Auslagerung von Ratingtätigkeiten und den Interaktionen mit Dritten entstehen. Bei der Ermittlung der in dieses Verzeichnis aufzunehmenden Interessenkonflikte sollten die Ratingagenturen auch Interessenkonflikte berücksichtigen, die in anderen Unternehmen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe entstehen können. Deshalb sind in diesem Zusammenhang auch gruppeninterne Vereinbarungen über die Aufgabenverteilung und die Bereitstellung von Nebendienstleistungen durch unterschiedliche Unternehmen innerhalb der Gruppe zu prüfen.
(9)
Auch wenn die Zweigniederlassungen in der Union niedergelassener Ratingagenturen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sollten die betreffenden Agenturen für ihre Zweigniederlassungen getrennte Informationen vorlegen, damit die ESMA die Position der Zweigniederlassungen in der Organisationsstruktur eindeutig bestimmen, die Eignung und Angemessenheit der Geschäftsleitung der Zweigniederlassungen bewerten und zudem prüfen kann, ob die bestehenden Kontrollmechanismen, Compliance-Stellen und anderen Strukturen robust genug sind, um die Risiken der Zweigniederlassung in angemessener Weise zu ermitteln, zu bewerten und zu handhaben.
(10)
Die Informationen über mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen sollten sich auf sämtliche Geschäftstätigkeiten der Ratingagentur beziehen, die nicht Teil der Ratingtätigkeiten sind.
(11)
Damit die ESMA beurteilen kann, ob der Aufsichtsrahmen eines Drittlands für Ratingagenturen als genauso streng betrachtet werden kann wie das bestehende Regelwerk der Union, sollten Ratingagenturen, die beabsichtigen, im betreffenden Drittland abgegebene Ratings zu übernehmen, der ESMA detaillierte Angaben über den Aufsichtsrahmen des betreffenden Drittlands liefern, die einen Vergleich mit dem bestehenden Regelwerk der Union ermöglichen. Liegen der ESMA solche Informationen bereits aus anderen Übernahmeanträgen vor und vertritt die ESMA den Standpunkt, dass der Aufsichtsrahmen des Drittlands als genauso streng betrachtet werden kann wie das bestehende Regelwerk der Union, sollten die Antragstellenden Ratingagenturen von der Vorlage dieser Informationen befreit werden. Die Antragstellenden Ratingagenturen weisen auf jeden Fall nach, dass die Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlands, die zur Abgabe des zu übernehmenden Ratings führen, die Anforderungen des Aufsichtsrahmens des Drittlands erfüllen und dass Verfahren zur Überwachung der Ausübung von Ratingtätigkeiten durch die Ratingagentur des Drittlands vorhanden sind.
(12)
In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, welche Informationen Ratingagenturen in ihrem Antrag auf Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorlegen müssen. Die systembezogene Bedeutung der Ratingagentur und ihrer Ratingtätigkeiten für die Stabilität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sollte in dieser Verordnung anhand des Umfangs der Ratingtätigkeiten und des Grads der Vernetzung der Nutzer der betreffenden Ratings in der Union bewertet werden.
(13)
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die die ESMA der Kommission nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten Verfahren vorlegt.
(14)
Die ESMA hat zu den Entwürfen für technische Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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