Präambel VO (EU) 2012/458

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 3. Mai 2012 die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 erlassen.
(2)
Angesichts der ernsten Lage in Guinea-Bissau und gemäß dem Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen(2) sollten weitere Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.

(2)

Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

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