Artikel 1 VO (EU) 2012/459

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 wird der Punkt am Ende von Nummer 17 durch ein Semikolon ersetzt.
2.
In Artikel 3 wird folgende Nummer 18 angefügt:

18.
„Direkteinspritzmotor” einen Motor, der einen Betrieb ermöglicht, bei dem der Kraftstoff in die Ansaugluft gespritzt wird, nachdem diese die Einlassventile passiert hat;

3.
In Artikel 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Bis zu drei Jahre nach den geltenden Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen sowie für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge gemäß den Absätzen 4 und 5 gilt nach Wahl des Herstellers für Fahrzeuge mit fremdgezündetem Direkteinspritzmotor ein Emissionsgrenzwert für die Partikelzahl von 6 × 1012 #/km.

4.
Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

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