Artikel 1 VO (EU) 2012/459
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 3 wird der Punkt am Ende von Nummer 17 durch ein Semikolon ersetzt.
- 2.
-
In Artikel 3 wird folgende Nummer 18 angefügt:
- 18.
- „Direkteinspritzmotor” einen Motor, der einen Betrieb ermöglicht, bei dem der Kraftstoff in die Ansaugluft gespritzt wird, nachdem diese die Einlassventile passiert hat;
- 3.
-
In Artikel 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Bis zu drei Jahre nach den geltenden Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen sowie für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge gemäß den Absätzen 4 und 5 gilt nach Wahl des Herstellers für Fahrzeuge mit fremdgezündetem Direkteinspritzmotor ein Emissionsgrenzwert für die Partikelzahl von 6 × 1012 #/km.
- 4.
- Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.