Artikel 3 VO (EU) 2012/461

In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 erhalten die Artikel 1 und 2 folgende Fassung:

Artikel 1

Für die Erstellung von Statistiken, bei denen für die nachfolgenden zwei in Anhang A der Verordnung (EG) 1165/98 aufgeführten Variablen zwischen Eurozone und Nicht-Eurozone unterschieden wird, dürfen europäische Stichprobenpläne herangezogen werden:

Variable Bezeichnung
312 Erzeugerpreise des Auslandmarkts
340 Einfuhrpreise
Artikel 2

Mitgliedstaaten, die an den in Artikel 1 erwähnten europäischen Stichprobenplänen teilnahmen, übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten für zumindest diejenigen NACE-Aktivitäten (für die Variable Nr. 312) und CPA-Güter (für die Variable Nr. 340), die im Anhang vorgesehen sind.

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