ANHANG I VO (EU) 2012/461
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Buchstabe c (Liste der Variablen) wird wie folgt geändert:
- a)
- Unter Nummer 1 werden die Variablen „130 Auftragseingang” , „131 Auftragseingang des Inlandsmarkts” und „132 Auftragseingang des Auslandsmarkts” gestrichen.
- b)
- Die Absätze 3 und 8 werden gestrichen.
- 2.
- Unter Buchstabe e (Bezugszeitraum) werden die Variablen 130, 131 und 132 sowie ihre entsprechenden Bezugszeiträume gestrichen.
- 3.
-
Buchstabe f (Gliederungstiefe) wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission(*) definiert sind.
- b)
- Nummer 6 wird gestrichen;
- c)
-
Nummer 9 erhält folgende Fassung:
- 9.
- Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.
- 4.
- Unter Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung) Nummer 1 werden die Variablen 130, 131 und 132 sowie ihre entsprechenden Fristen „1 Monat und 20 Kalendertage” gestrichen.
- 5.
-
In Buchstabe j (Übergangszeitraum) erhält Nummer 3 folgende Fassung:
- 3.
- Für die Variable 340 und die Untergliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone für die Variablen 122, 312 und 340 kann nach dem Ausschussverfahren in Artikel 18 Absatz 2 ein Übergangszeitraum gewährt werden, der am 11. August 2007 endet.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.
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