Präambel VO (EU) 2012/461
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben b bis g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein einheitlicher Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Konjunkturverlauf geschaffen und es wurden die für die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen erforderlichen Variablen festgelegt.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung(2) enthält die Definitionen der Ziele und Merkmale der Variablen.
- (3)
- In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen(3) wurden die Regeln und Bedingungen für die Datenübermittlung durch die an den europäischen Stichprobenplänen für die Konjunkturstatistik teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt.
- (4)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Verordnungen (EG) Nr. 1503/2006 und (EG) Nr. 657/2007 der Kommission im Hinblick auf Anpassungen nach der Überarbeitung der statistischen Systematiken NACE und CPA(4) wurden die Regeln und Bedingungen für die europäischen Stichprobenpläne nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik(5) und der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates(6) aktualisiert.
- (5)
- Die Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 eingeführt wurden, sollten als Leitindikator für die künftige Produktion dienen. Die Vorhersagefähigkeit dieser Variablen hat sich allerdings als begrenzt erwiesen; und da sie nicht für alle Mitgliedstaaten zu stabilen Richtwerten führten, hat sich der Ausschuss für das Europäische Statistische System darauf geeinigt, die Datenerfassung zu den Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie im Rahmen der Prioritätensetzung bei der Entwicklung und Erstellung von Statistiken im Lichte knapper Ressourcen und mit dem Ziel, die Belastung für das Europäische Statistische System zu verringern, einzustellen.
- (6)
- Damit die Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie erfolgen kann, müssen alle Bezüge zu diesen Variablen in Zusammenhang mit der Liste der Variablen, dem Bezugszeitraum, der Gliederungstiefe, den Fristen für die Datenübermittlung, der Übergangszeit und den für diese Variablen geltenden Definitionen, aber auch in Verbindung mit den Bedingungen für den europäischen Stichprobenplan in Bezug auf Auftragseingänge des Auslandsmarkts aufgehoben werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.
- (2)
ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15.
- (3)
ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7.
- (4)
ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 16.
- (5)
ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
- (6)
ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.
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