Präambel VO (EU) 2012/465

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um rechtlichen Änderungen in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit im Interesse der betroffenen Akteure zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) anzupassen.
(2)
Einschlägige Vorschläge zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Verbesserung und Modernisierung des Unionsrechts vorgelegt und sind in die vorliegende Verordnung eingeflossen.
(3)
Veränderungen der sozialen Wirklichkeit können sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken. Um derartigen Veränderungen Rechnung zu tragen, sind Änderungen bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erforderlich.
(4)
Das Konzept der „Heimatbasis” für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen ist für das Unionsrecht in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(4) definiert. Um die Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf diese Personengruppe zu erleichtern, ist es gerechtfertigt, eine Sonderregelung zu schaffen, wonach das Konzept der „Heimatbasis” das Kriterium für die Bestimmung der für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften wird. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der „Heimatbasis” sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.
(5)
Für den Fall, dass eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt ist, sollte klargestellt werden, dass die Bedingung der Ausübung eines „wesentlichen Teils” ihrer Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch für Personen gilt, die bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt sind.
(6)
In die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass ein Grenzgänger, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und vollarbeitslos wird, Leistungen erhält, wenn er Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die in dem zuständigen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und wenn in dem Wohnmitgliedstaat kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Selbständige besteht. Diese Bestimmung sollte nach zweijähriger Anwendung anhand der gemachten Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls geändert werden.
(7)
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2012.

(2)

ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(4)

ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

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