Präambel VO (EU) 2012/471

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.
(2)
Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2) geändert werden.
(3)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(4)
Es wurde beantragt, die Verwendung von Lysozym (E 1105) als Konservierungsstoff in Bier zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.
(5)
Die meisten Brauereien unterziehen ihr Bier dem Verfahren der Sterilfiltration oder der Pasteurisierung, um zu verhindern, dass es während der Lagerung vor dem Verzehr zu bakteriellem Verderb kommt. Bei einigen Bierspezialitäten, wie obergärigen, nachgärenden Bieren, z. B. Fass- oder Flaschenbier, können diese Verfahren nicht angewandt werden, weil die vorhandenen lebensfähigen Mikroorganismen bei diesen Bieren Teil des Herstellungsverfahrens sind. Lysozym (E 1105) hat sich als für den Brauprozess geeignetes antibakterielles Mittel erwiesen und hemmt wirksam Milchsäurebakterien, wenn es fertigem Bier zugesetzt wird.
(6)
Lysozym (E 1105) gehört zur Gruppe der Zusatzstoffe, für die keine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (acceptable daily intake, ADI) festgesetzt ist(3). Daraus folgt, dass von dem Stoff in der zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Daher sollte die Verwendung von Lysozym (E 1105) zur Konservierung von Bier zugelassen werden, das weder pasteurisiert noch sterilfiltriert wird.
(7)
Gemäß der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(4) wird Lysozym (E 1105) aus dem Eiweiß von Hühnereiern gewonnen. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sind in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(5) aufgelistet. Das Vorkommen des genannten Enzyms in Bier ist gemäß der genannten Richtlinie auf der Etikettierung auszuweisen.
(8)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Lysozym (E 1105) als Konservierungsstoff in Bier keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.
(9)
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union(6) gilt Anhang II mit der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Lysozym (E 1105) in Bier vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früheres Geltungsdatum festzulegen.
(10)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)

Bericht der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union, KOM(2001) 542 endg.

(4)

ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1.

(5)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(6)

ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.

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