Präambel VO (EU) 2012/473

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Spinetoram (XDE-175) wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(2) informierte Frankreich die Kommission am 11. Mai 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spinetoram (XDE-175) wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und für deren Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Dementsprechend hat Frankreich auch die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Kirschen, Himbeeren und Heidelbeeren, die über den geltenden RHG liegende Pestizidrückstände aufweisen, in seinem Hoheitsgebiet genehmigt hat. Derzeit liegen diese RHG gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 an der Bestimmungsgrenze.
(3)
Frankreich hat der Kommission eine zweckmäßige Bewertung des Risikos für die Verbraucher vorgelegt und darauf basierend vorläufige RHG vorgeschlagen.
(4)
Die Behörde hat eine Bewertung der vorgelegten Daten vorgenommen und eine Stellungnahme(3) zur Sicherheit der vorgeschlagenen vorläufigen RHG abgegeben.
(5)
Die Behörde zog den Schluss, dass die durch eine Notsituation begründete Verwendung von Spinetoram (XDE-175) bei Kirschen, Himbeeren und Heidelbeeren aller Voraussicht nach keine über den toxikologischen Referenzwert hinausgehende Verbraucherexposition zur Folge hat, weshalb von der Unbedenklichkeit für die Gesundheit der Bevölkerung auszugehen ist.
(6)
Frankreich hat keine Einzelheiten zu den kontrollierten Feldversuchen mitgeteilt und auch keine qualitative Bewertung dieser Versuche durchgeführt. Die Behörde musste ihre Stellungnahme auf die Annahme stützen, dass die kontrollierten Feldversuche Gültigkeit haben und die vorgeschlagenen vorläufigen RHG untermauern. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser Annahme sollte Frankreich den Überprüfungsbericht schnellstmöglich aktualisieren.
(7)
Auf der Grundlage der Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
In Anbetracht des Umstands, dass die durch die Notsituation begründete Verwendung spinetoramhaltiger Pflanzenschutzmittel von Frankreich bereits genehmigt wurde, und der sich daraus ergebenden dringenden Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, die RHG in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Statement on the modification of the existing MRLs for spinetoram in cherries, raspberries and blueberries. EFSA Journal 2012; 10(5):2708. [24 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2708. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

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