Artikel 2 VO (EU) 2012/475
(1) Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Änderungen spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres an.
(2) Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Änderungen spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.
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