Präambel VO (EU) 2012/475

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission(2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
(2)
Am 16. Juni 2011 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses (nachstehend „Änderungen an IAS 1” ) und an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (nachstehend „Änderungen an IAS 19” ). Die Änderungen an IAS 1 dienen dem Ziel, die Darstellung der zunehmenden Zahl von Posten des sonstigen Ergebnisses klarer zu gestalten und den Abschlussadressaten die Unterscheidung zwischen Posten des sonstigen Ergebnisses, die anschließend in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können, und Posten, bei denen eine solche Umgliederung nie erfolgen wird, zu erleichtern. Durch die Änderungen an IAS 19 soll das Verständnis der Abschlussadressaten im Hinblick darauf verbessert werden, wie leistungsorientierte Versorgungspläne die Vermögenslage, die Finanz- und Ertragslage und die Zahlungsströme eines Unternehmens beeinflussen. Ziel des Standards ist die Regelung der Bilanzierung und der Angabepflichten für Leistungen an Arbeitnehmer.
(3)
Die Anhörung der Sachverständigengruppe ( „Technical Expert Group” /TEG) der „European Financial Reporting Advisory Group” (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 1 und die Änderungen an IAS 19 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1

(2)

ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

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