Artikel 2 VO (EU) 2012/489

Relevante Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Juli 2012 die relevanten Informationen, die im Einzelnen folgende Aspekte abdecken:

a)
Entwicklung des nationalen Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, seit Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006;
b)
Verzehrsmuster bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden;
c)
Mengen der von der Bevölkerung aufgenommenen Vitamine und Mineralstoffe;
d)
Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG, Verzehrsmuster dieser Lebensmittel und Mengen dieser Stoffe, die Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zugesetzt wurden.

(2) Die in Absatz 1 genannten relevanten Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission bereitstellen, enthalten mindestens die Angaben, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind.

Die vorzulegenden relevanten Informationen sowie die entsprechenden Einzelangaben werden der Kommission in dem in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Format übermittelt.

(3) Ist eine der in Anhang I aufgeführten Informationen bis zum 1. Juli 2012 nicht verfügbar oder kann sie der Kommission aus einem anderen Grund nicht bis zu diesem Datum vorgelegt werden, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervor in Kenntnis.

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