Artikel 2 VO (EU) 2012/497
Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2012 dürfen Sendungen lebender Huftiere in die EU verbracht werden, wenn sie von einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung begleitet werden, die den Mustern BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y oder RUM gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entspricht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.