Präambel VO (EU) 2012/497
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen(2) enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen lebende Huftiere, einschließlich solcher, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind, in die Union verbracht werden dürfen, und legt fest, welche Veterinärbescheinigungen für diese Verbringung erforderlich sind.
- (2)
- Mit Blick auf für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere enthalten insbesondere die Bescheinigungen BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y und RUM in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 unter anderem die Vorschrift, dass die Tiere aus einem Gebiet kommen müssen, das zum Zeitpunkt der Ausstellung der sie begleitenden Bescheinigung seit mindestens zwölf Monaten von der Blauzungenkrankheit frei war.
- (3)
- Eine neue Technologie hat „inaktivierte Impfstoffe” gegen die Blauzungenkrankheit hervorgebracht, mit denen das Risiko einer unerwünschten örtlichen Zirkulation des Impfstoffvirus für ungeimpfte Rinder, Schafen und Ziegen nicht einhergeht. Es besteht nunmehr breiter Konsens darüber, dass die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen das Mittel der Wahl für die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit und die Prävention klinischer Fälle bei solchen Tieren in der Union darstellt.
- (4)
- Um sicherzustellen, dass die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit besser bekämpft wird und um die Belastung für den Landwirtschaftssektor durch diese Seuche zu verringern, wurden die in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit(3) festgelegten Vorschriften für die Impfung unlängst mit der Richtlinie 2012/5/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geändert(4), damit den jüngsten technologischen Entwicklungen bei der Impfstoffherstellung Rechnung getragen wird.
- (5)
- Dementsprechend sieht die Richtlinie 2000/75/EG nunmehr den Einsatz inaktivierter Impfstoffe in allen Teilen der EU vor.
- (6)
- Angesichts der Entwicklungen der Seuchenlage bei der Blauzungenkrankheit und zur Angleichung an die Standards der Internationalen Tiergesundheitsorganisation (OIE) wurde kürzlich die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 26. Oktober 2007 hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten(5), geändert. Für die Anerkennung eines Gebiets als frei von der Blauzungenkrankheit erfordern die EU-Standards als Bedingung, dass mindestens zwei Jahre lang keine Viruszirkulation vorliegt. Daher sollte der in den einschlägigen Bescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannte Zeitraum von zwölf Monaten entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die Richtlinie 2000/75/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 gelten für die Verbringung lebender Huftiere, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind, innerhalb der EU. Die Muster der Bescheinigungen BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y und RUM gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten geändert werden, um die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an Einfuhren in die EU hinsichtlich der Blauzungenkrankheit an die Vorschriften für die Verbringung für diese Seuche empfänglicher Tiere innerhalb der EU anzugleichen.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.
- (2)
ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
- (3)
ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
- (4)
ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 1.
- (5)
ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.
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