Artikel 3 VO (EU) 2012/5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„GFCM” ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
b)
„Schwarzes Meer” ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Gebiet;
c)
„EU-Schiff” ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;
d)
„zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
e)
„Quote” ist ein der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.