Artikel 3 VO (EU) 2012/5
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „GFCM” ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
- b)
- „Schwarzes Meer” ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Gebiet;
- c)
- „EU-Schiff” ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;
- d)
- „zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
- e)
- „Quote” ist ein der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.