Artikel 6 VO (EU) 2012/5

Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TAC festgesetzt sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)
die Fänge von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)
die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.