ANHANG I VO (EU) 2012/509
ANHANG Ia
LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2a
TEIL 1
Einleitende Anmerkungen
- 1.
- Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009(1) aufgeführt sind.
- 2.
- Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte „Nummer” auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
- 3.
- Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen” stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
- 4.
- Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Allgemeine Anmerkungen
- 1.
-
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
- Anmerkung:
- Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
- 2.
- Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)
- 1.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.
- 2.
- „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von erfassten Gütern „unverzichtbar” ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
- 3.
- Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
- 4.
- Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten nicht für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
-
A.
-
AUSRÜSTUNG
Nummer | Beschreibung |
---|---|
I.B.1A004 |
Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:
Technische Anmerkungen: Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien „für den Kriegsgebrauch” , biologischen Agenzien „für den Kriegsgebrauch” , chemischen Kampfstoffen (CW), „Simulanzien (Simuli)” oder „Reizstoffen” identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden. „Simulanzien (Simuli)” sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden. |
I.B.9A012 |
„Unbemannte Luftfahrzeuge” ( „UAVs” ), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
|
I.B.9A350 |
Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge” , „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft” oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt: Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD” bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD” bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme.
Technische Anmerkungen:
|
-
B.
-
PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN
Nummer | Beschreibung |
---|---|
I.B.2B350 |
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
|
I.B.2B351 |
Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:
|
I.B.2B352 |
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
|
-
C.
-
WERKSTOFFE UND MATERIALIEN
Nummer | Beschreibung |
---|---|
I.B.1C350 |
Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien” , die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
|
I.B.1C351 |
Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine” :
|
I.B.1C352 |
Tierpathogene Erreger wie folgt:
|
I.B.1C353 |
Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:
Technische Anmerkungen:
|
I.B.1C354 |
Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
|
I.B.1C450 |
Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien” , die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
|
-
D.
-
DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)
Nummer | Beschreibung |
---|---|
I.B.1D003 | „Software” , besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
I.B.2D351 | „Software” , die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung” der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung. |
I.B.9D001 | „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung” von Ausrüstung oder „Technologie” , die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird. |
I.B.9D002 | „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung” von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird. |
-
E.
-
TECHNOLOGIE
Nummer | Beschreibung |
---|---|
I.B.1E001 | „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden. |
I.B.2E001 | „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung oder „Software” , die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird. |
I.B.2E002 | „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird. |
I.B.2E301 | „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352. |
I.B.9E001 | „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung oder „Software” , die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird. |
I.B.9E002 | „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird. |
I.B.9E101 |
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von „UAV” , die von Nummer 9A012 erfasst werden. Technische Anmerkung: „UAV” im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
I.B.9E102 |
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” der von Nummer 9A012 erfassten „UAV” . Technische Anmerkung: „UAV” im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
TEIL 2
Einleitende Anmerkungen
- 1.
- Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
- 2.
- Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009’ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.
- 3.
- Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen” stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
- 4.
- Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Allgemeine Anmerkungen
- 1.
-
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
- Anmerkung:
- Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
- 2.
- Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)
- 1.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.
- 2.
- „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von erfassten Gütern „unverzichtbar” ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
- 3.
- Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
- 4.
- Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten nicht für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
-
I.C.A.
-
GÜTER
Nummer | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.C.A.001 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
|
|
I.C.A.002 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
|
|
I.C.A.003 |
Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
|
-
I.C.B.
-
TECHNOLOGIE
B.001 |
„Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Technologie” bezeichnet auch „Software” . |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
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