Artikel 1 VO (EU) 2012/511

(1) Spätestens bis zum 31. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den von ihnen im vorherigen Kalenderjahr getroffenen Entscheidungen Folgendes mit:

a)
die Zahl der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen, nachstehend „Vereinigungen” genannt, sowie der Branchenverbände, die sie anerkannt haben, und gegebenenfalls die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen;
b)
die Zahl der von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbänden eingereichten Anerkennungsanträge, die sie abgelehnt haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für eine solche Ablehnung;
c)
die Zahl der anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände, denen sie die Anerkennung entzogen haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für einen solchen Entzug;
d)
die Gesamtzahl der am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände.

(2) Betrifft eine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder Vereinigung, so werden in der Mitteilung gegebenenfalls die von den Mitgliedern jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, angegeben.

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