Präambel VO (EU) 2012/529
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(2) (im Folgenden „PKA” ) trat am 1. Dezember 1997 in Kraft.
- (2)
- Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III des PKA, mit Ausnahme des Artikels 15, sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.
- (3)
- Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Russischen Föderation schlossen am 26. Oktober 2007 ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen(3) (im Folgenden „Abkommen” ).
- (4)
- Am 22. Oktober 2007 nahm der Rat zur Durchführung des Abkommens die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007(4) an.
- (5)
- In dem Abkommen ist festgehalten, dass das Abkommen beendet wird, falls die Russische Föderation noch vor dessen Ablauf der Welthandelsorganisation beitritt und infolgedessen die mengenmäßigen Beschränkungen zum Zeitpunkt des Beitritts abgeschafft werden.
- (6)
- Ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation ist die Verordnung zur Durchführung des Abkommens nicht mehr erforderlich. Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 sollte daher mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2012.
- (2)
ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.
- (3)
ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 52.
- (4)
ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 1.
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