Artikel 5 VO (EU) 2012/530
Entsprechung mit dem Zustandsbewertungsschema für Schiffe
Einem über 15 Jahre alten Einhüllen-Öltankschiff darf es unabhängig davon, welche Flagge es führt, nur dann erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einzulaufen bzw. aus diesen auszulaufen oder in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker zu gehen, wenn ein derartiges Öltankschiff dem in Artikel 6 genannten Zustandsbewertungsschema entspricht.
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